8. Die Monarchie. 253
Stellung verübt haben soll. Freilich wird nur eine Verletzung von Pri—
batrechten, nicht ein Verbrechen gegen die Sicherheit oder das Interesse des
Staates als Object der Anklage bezeichnet; aber zuweilen wird diese
Form gewählt, um politische Leidenschaft oder Rache wegen amtlicher Verrich—
uungen zu befriedigen und dem angeklagten Minister die Garantieen zu entzie⸗
hen, welche das Verfahren vor den Kammern gewährt. Noch ist der Fall ins
Auge zu fassen, wo die Anklage zwar auf ein Verbrechen gegen den Staat
Hochverrath, Landesverrath, Unterschlagung öffentlicher Gelder u. dgl.) lantet,
welches der Minister aber nicht in amtlicher Stellung, sondern auf eine Weise
derübt hätte, wie es von jedem Privatmann geschehen könnte, z. B. er hätte
ein heimliches Complott angezettelt um die Verfassung auf gewaltsame Weise
zu äudern, oder mit dem Feinde heimlich correspondirt und Dinge verrathen,
welche er nicht in seiner amtlichen Stellung erfahren, oder er hatte versucht den
Fürsten zu vergiften. Hier will eine Theorie mit scheinbar richtiger Logik die
ür alle Bürger competenten Gerichte und das gewöhnliche Verfahren in An—
pruch nehmen. (Benj. Constant, brine. de Polit. Chap. IX.) Aber wir
zalten die entgegengesetzte Ansicht für richtiger. Es ist ein anerkannter Grund⸗
atz, daß ein Angeschuldigter nicht als ein präsumtiv Schuldiger betrachtet
werden darf, so lange seine Schuld nicht rechtsgültig entschieden ist. Es ist
auch dem Nichtjuristen klar, daß Anklagen der bezeichneten Art das Werk leicht⸗
siinniger Verzeigung, boshafter Verleumdung, der Leidenschaft, der Cabale sein
können. Je mächtiger ein Minister durch seine Stellung und seine Persönlich⸗
keit ist, desto mehr ist er dem Neide ausgesetzt; seine gerechtesten Handlungen
können ihm Feinde zuziehen. Eine gewisse Denkungsweise erblickt in jedem
Minister einen präsumtiven Feind der Volksfreiheit, ohne zu bedenken, daß es,
umal in beschränkten Monarchieen, Minister gibt, welche — ferne von Volks⸗
schmeichelei und Demagogenkünsten — ächte Freunde der Volksfreiheit und
aufrichtige Vertheidiger constitutioneller Grundsätze sind, und daß ein solcher
Mann in dieser Stellung, je charakterfester er ist, desto leichter ein Opfer von
Hofcabalen werden kann, welche sich arglistiger Mittel bedienen um ihn zu
ffürzen; die Geschichte weist Beispiele genug auf von Ministern, welche früher
allmächtig und das ganze Zutrauen ihres Souveräns genießend, sich später
dessen Ungunst und Rachsucht, oder den Haß eines Thronfolgers zuzogen.
Daher ist es eine Forderung der Gerechtigkeit, daß Denjenigen, welche einen
so gefahrvollen Posten einnehmen und vielleicht große Verdienste um die öffent⸗
liche Wohlfahrt haben, hinreichende Garantieen gegen Verfolgungen dieser
oder jener Art verschafft werden; dieses liegt im Interesse des monarchischen
Princips wie der Volksfreiheit.
Die Willkür, welche das englische Parlament ausübt in
Beurtheilung von Ministeranklagen, steht in grellem Contrast mit