254 Die formale Volitik oder Verfassungslehre.
den Grundsätzen des englischen Criminalrechtes, welche vor den ordentlichen
Gerichten als Axiom gelten. Nulla poena sine lege ist der leitende Grundsatz,
welcher auch von den freisinnigen Criminalisten des Continentes adoptirt
wurde; überdies gilt bei den englischen Gerichten die stricte ste Auslegung
der Strafg esetze, welche in manchen Fällen einer vernünftigen Interpre—
tation nach dem Geiste des Gesetzes spottet, immer aber dem Angeklagten zu⸗
gutkommt. Ganz besonders aber gilt dieses bei Anklagen auf Hochverrath
gegen andere als Minister und vor Geschwornen. Es ist ein heilig geachteter
Sasz, daß die Gesetze gegen Hochverrath aufs strirteste zu interpretiren seien,
daß solche Anklagen sich auf 6 pent adis (äußere Handlungen von evident
staats⸗ oder verfaffungsfeindlichem Charakter) gründen müssen, daß es unzu—⸗
lässig sei in eine Reihe an sich indifferenter Handlungen durch künstliche Zu—
sammenstellung und Supposition doloser Absicht einen hochverrätherischen
Charakter hinein zu legen (constructive treason). Aber gerade die Parla⸗
mentswillkür ist es, welche die radicale Theorie adoptirt, wenn es sich um
Ministeranklagen handelt. Benj. Constant a.a.O.) Rotteckg 82. sagt:
Nicht nur für einzelne mit erscheinender oder vorausgesetzter rechts—
widriger Absicht begangene Acte sind die Minister verantwortlich, sondern
auch für die aus dem allgemeinen Charakter oder Richtung ihres
Thuns hervorgehenden Wirkungen, auch für den Mangel an Eifer,
Thätigkeit und Sorgfalt, ja selbst für auffallende Untüchtigkeit,
welche dem Staate nachtheilig gewesen; denn keiner soll das Staatsruder über⸗
nehmen, der nicht die Fähigkeit besitzt es gut zu regieren.“ — Der Verfasser
dieses Handbuches bekennt, daß er selbst diesen Grundsatz früher als Staats—
mann und als Publicist in den republikanischen Verhältnissen seines Vaterlan—
des wiederholt scharf und rücksichtslos ausgesprochen hat, und er ist noch jetzt
der Ansicht, daß derselbe vorzugsweise in Republiken, besonders in Demokra⸗—
tieen eingeprägt werden soll, um als Abschreckungsmittel gegen Anmaßung ein⸗
bildischer Patricier oder elender Demagogen zu dienen, vecche sich gewöhnlich
um so arroganter zeigen, je untüchtiger sie sind. Aber wenn man das eminent
Gefährliche ins Auge faßt, welches in der Annahme solcher Verbrechen bloßer
Untüchtigkeit, des Mangels der summa diligentia, oder nachtheiliger Wir⸗
kungen einer allgemeinen Richtung liegt, so wird man davor zurückschrecken, da
die Beurtheilung des Causalzusammenhanges einer ganzen Reihe von Hand⸗
lungen mit nachtheiligen Erscheinungen, ja selbst die Beantwortung der Frage,
ob diese letztern in Wirklichkeit dem Gesammtwohl nachtheilig seien, lediglich
von dem subjectiven Ermessen und dem Partheistandpunkte abhängt und gar
oft die Unfähigsten, Urtheilslosesten am unverschämtesten über die angebliche
Untüchtigkeit von Männern losziehen, deren Thaͤtigkeit und Wirksamkeit sie
weder kennen noch zu beurtheilen im Stande sind. Daher ist gerecht und