8. Die Monarchie. 255
politisch, daß Vorwürfe jener Art nicht zu Verbrechen im criminalrecht—
lichen Sinne gestempelt, sondern, wenn sie begründet sind, lediglich der
schonungslosen Presse zur Züchtigung überlafsen und der öffentlichen Meinung
denuncirt oder höchstens als delicta sui generis definirt und mit Entsetzung,
geringen Freiheitsstrafen und Condemnation zum Schadensersatze bestraft wer⸗
den. In diesem Sinne hat der Verfasser früher seine Ansicht ausgesprochen
und die Schamlosigkeit Derer gerügt, welche arrogant genug waren in der
Beleidigung ihrer Eitelkeit und Empfindlichkeit ein cerimen laesae arrogantiae
finden zu wollen. Auch Rotteck will nicht, daß solche delicta allzuhart bestraft
werden und betrachtet Processe dieser Art mehr als ein Mittel zu Erreichung
—V
widerrechtlich und unsittlich die Anschuldigung eines Verbrechens zu erheben,
wo nach eigener Ueberzeugung ein Verbrechen nicht vorliegt; es ist dieses eine
Anwendung des Grundsatzes, daß der Zweck die Mittel heiligt. Die Anklage
zgegen Warren Hastings wurde nicht aus parlamentarischer Schlauheit erho—
ben, sondern von den Urhebern mit Wärme und Gefühl lange Zeit betrieben,
weil sie empört waren über Grausamkeiten, welche der Angeklagte verübt hatte
und über die hartherzige Behandlung der Bewohner Hindostans. Andere
Anklagen oder Drohungen im englischen Parlamente mögen eher jener Taktik
und dem erbitterten Kampfe zuzuschreiben sein, welchen Whigs und Torys mit
wenig gewissenhaften Mitteln gekämpft haben. In den constitutionellen Staa—
ten Deutschlands erscheinen sie als frostige Nachahmungen ausländischer Sit—
ten, wobei das Parturiunt montes das Unterhaltende ist. Wenn das absolute
Steuerverweigerungsrecht zugestanden werden könnte, oder soweit es in An—
pruch genommen wird, läge hierin das einfachste Mittel die Entfernung eines
unfähigen oder verhaßten Ministeriums zu erzwingen oder ein Ministerium der
parlamentarischen Mehrheit ans Ruder zu bringen. Da dieses aber seine
Schwierigkeiten und Bedenken hat, und mit dem monarchischen Princip nicht
dereinbar ist, so gibt es in der durch Stände beschränkten Monarchie noch an—
dere rechtliche Mittel die Entfernung wirklich untüchtiger oder schlechter Mini—
ster mit Erfolg anzustreben. Ohne absolute Steuerverweigerung haben die
Stände es in ihrer Hand bei Feststellung des Budget der Regierung, nament—
lich den Ministern empfindliche Schläge zu versetzen; auch die Freiheit der
parlamentarischen Vota, die rücksichtslose Sprache der Kammern und die Preß—-reiheit
 können nicht verfehlen Eindruck zu machen, wenn die Vorwürfe und
Beschuldigungen wirklich begründet sind und mit Thatsachen belegt werden
önnen.
Die Theorie, welche die Veranwwortlichkeit der Minister den Ständen
zegenüber im weitesten Umfange und mit der größten Strenge geltend macht,
geht davon aus: die Unverantwortlichkeit des Monarchen in der beschränkten