256 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
Monarchie sei dadurch möglich und bedingt, daß der König persönlich als nicht
handelnd betrachtet werde, sondern in seinem Namen, an seiner Statt die Mi—
nister die Staatsgewalt ausuͤben lregieren) und die Person, der persönliche
Wille des Königs nirgends hineingezogen, vorgeschoben werde, sondern die
Minister unbedingt und für Alles, selbst für den Willen des Königs verant—
wortlich seien, nicht aber durch Berufung auf den Willen oder Befehl des Kö—
nigs sich der Verantwortlichken entschlagen können. Diese Theorie wurde aber
in Baiern 1858 bei einem Conflicte des Ministeriums mit der Volkskammer
auf folgende Weise bestritten: Man kann, so ließ der Minister in einem öf—
fentlichen Blatte sich vernehmen, in Baiern nicht wie in England zwischen dem
Könige und seiner Regierung unterscheiden. Die Minister in dieser Monarchie
sind ihrer Verantwortlichkeit unbeschadet, Organe und Diener des Königs und
von ihm berufen, nicht aber die Organe der Kammermehrheit. Die Minister
ind verantwortlich für die genaue Befolgung der Verfassung und der Gesetze;
wenn also in irgend einem Regierungsact Verfaffung oder Gesetz verletzt sind,
so sind die Minister hiefür nicht bloß moralisch, fondern rechtlich haftbar und
können deshalb angeklagt und verurtheilt werden. Den Monarchen trifft in
dieser Hinsicht keinerlei Vorwurf; denn es ist die Pflicht der Minister die ge—
naueste Kenntniß des positiven Rechtes zu haben und den Monarchen vor dessen
Verletzung zu bewahren; daher kein Minister jemals von dieser Haftung sich
durch Berufen auf die Genehmigung des Monarchen berufen kann. Anders
verhält es sich in allen den Faällen, wo von Verletzung der Verfassung oder der
Gesetze nicht die Rede sein kann, sondern die Zweckmäßigkeit von Acten der
Verwaltung in Frage steht, in welchen es sich um die Initiative und den Geist
der Regierung, um ihre Ziel- und Strebepunkte handelt. Hier muß für die
Minister mie für das Land der königliche Wille als maaßgebend anerkannt und
in der darüber zu führenden Discusston vor Mißachtung bewahrt werden. Fuͤr
dieses Gebiet sind die Minister die Organe des Königs und nicht wie in Eng—
land der Kammermehrheit. Hiefür berufen wir uns auf die Verfassung, welche
dI. wörtlich sagt: „der Koönig ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in
sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt ste unter den in der Verfassungsur⸗
kunde enthaltenen Bestimmungen aus.“ Also nicht das Ministerium, sondern
der König selbst übt die Rechte der Staatsgewalt aus. Was der Beisatz be⸗
deutet, wollen wir nach der Hauptrichtung angeben. In denjenigen Punkten,
in welchen der König nach der Verfassung an die Zustimmung der Kammern
gebunden ist, bei der Gesetzgebung und Besteuerung, steht den Kammern un—
verlennbar die freie Prüfung der von den Ministern im Auftrag der Krone an
sie gebrachten Vorschläge zuz und wenn die Kammern die Zustimmung ver—⸗
weigern, muß es dabei sein Bewenden haben. Ebenso müssen aber auch die
Kammern, wenn ihr Gegenvorschläge oder selbstständigen Anträge von der