8. Die Monarchie. 257

Krone abgelehnt werden, sich dabei beruhigen, und nichts wäre der Verfassung
nehr zuwider als die Minister dafür verantwortlich machen zu wollen. Wir
berlangen auch in dieser Richtung keineswegs, daß in den Kammerdiscusstonen
die königliche Autorität als Argument gebraucht werde, wohl aber, daß die
Kammer niemals außer Acht lasse, daß hierin die Regiernng auf Grund der
öniglichen Autorität handelt und daß ihre Entschließungen in diesem Sinne
Jeachtet werden. Neben demienigen Theile der Staatsgewalt, bei deren Aus—
übung der König an die Zustimmung der Kammer gebunden ist, bleibt noch
das ganze Gebiet der Verwaltung als das freie und unbeschränkte Recht der
Krone und für dieses nehmen wir die ausschließliche Geltung des königlichen
Willens in Anspruch. Hier sind die Minister lediglich Organe und Diener des
Königs, und jeder Versuch der Kammer auf dieses Gebiet maaßgebend einzu⸗
wirken, dem Geiste unserer Verfassung bestimmt zuwider; für dieses Gebiet
bestreiten wir daher der Kammer die Befugniß zur Kritik oder Zurechtweisung
als eine Verletzung der Krone. Die entgegengesetzte Anschauung würde in
hren Consequenzen dahin führen an die Stelle der königlichen Regierung eine
Minister-Regierung — und da die Minister als solche den Grund ihrer Auto⸗
cität nicht in sich selbst tragen können — eine Regierung der Kammer-Majori⸗
cäten zu setzen, damit aber die Gewalt thatsächlich aus den Händen der Monar—
hie zu nehmen, in welchen sie nach unserer Verfassung ruht und zum Gegenstand
oon Partheikämpfen zu machen, deren Resultat nur die allmähliche Zerbröcke⸗
lung der Staatsgewalt sein könnte.“
Wir anerkennen die Richtigkeit dieser Argumentation, soweit es sich um
die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister in einem deutschen Staate
und um das absolute Recht der Krone handelt. Aber wenn es im Allgemeinen
nicht immer sittlich gut und nicht der Klugheit angemessen ist, Alles zu thun,
wozu man nach strengem Rechte befugt ist, und Andern nichts zuzugestehen, als
wozu man rechtlich verpflichtet ist, so gilt dieses noch weit mehr im Gebiete der
Politik; und der Regierung, welche glaubt in staatsmännischer Gesinnung
höher zu stehen als das Volk und seine Vertreter, ziemt es dieses durch staats⸗
kluges Benehmen zu beweisen und nicht durch starres Festhalten ihrer Ansichten
und ihrer Rechte eine Stimmung zu provociren, welche die Harmonie, das
gegenseitige Zutrauen zwischen Fürst und Volk gefährdet. Wenn auch keine
rechtliche Haftbarkeit, wie jene Minister sich ausdrückten, stattfindet, so dürfen
sie wenigstens nicht sich keck brüsten und auf die Autorität des Königs berufen,
wenn es sich um Acte der Staatsgewalt handelt, welche sie nicht auf eigene
Verantwortlichkeit nehmen und nicht mit sachlichen Gründen zu vertheidigen im
Stande sind. Wenn nicht dem Buchftaben, so widerstreitet es dem Geiste einer
tändischen Verfassung das cartel est notre plaisir auszusprechen, und
es ist der Staatsklugheit, welche die Unverantwortlichkeit des Monarchen
Escher, Handb. d. vprakt. Volitik. II.