258 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
erhalten will, nicht angemessen, den persönlichen Willen desselben hervorzu—
stellen. In der wahren Monarchie ist die Regierung ganz in ihrem Rechte,
wenn sie durch Kammermehrheiten sich weder zu einem Ministerwechsel noͤthi—
gen, noch in Ausübung der Initiative oder in der Administration vorschreiben
läßt gegen ihre Ueberzeugung zu handeln; wir finden es in der Ordnung,
wenn die Behauptung des monarchischen Princips — wenn es nöthig ist
— mit allem Nachdruck erklärt wird; aber es ist unklug ohne wirkliche Noth—
wendigkeit zu proclamiren, was man durch festes Handeln bethätigen kann.
Indem wir zugeben, daß in einer solchen Verfassung die Minister Organe und
Diener des Königs und als solche ihm zunäͤchst verantwortlich sind, halten wir
eben deswegen eines freien Mannes für unwürdig und der Treue gegen den
Fürsten nicht angemessen auf dem Posten zu bleiben, wenn man nicht den Muth
oder die Fähigkeit hat, die Acte der Staatsgewalt auf eigne Verantwortlichkeit
mit Gründen zu vertheidigen. Mit vollem Rechte würden die Minister sich
aufs ernstlichste dagegen erheben, wenn von Seite der Kammer die Person des
Königs in die Discussion hineingezogen und die dem Staatsoberhaupte nach
Verfassung und Gesetz gebührende Achtung verletzt würde. Die Majestät darf
aicht beleidigt, soll aber nicht von ihren Organen als Deckmantel gebraucht
werden.
Schließlich ist noch die Frage von Bedeutung, ob hinsichtlich der Mini—
steranklagen oder verurtheilter Minister dem Fürsten das Recht der Abolition
oder Beg nadigung zusteht; diese Befugniß scheint die Verantwortlichkeit
der Minister und das Recht der Stände illusorisch zu machen; und man kann
den Entscheid von Landständen nicht mit dem Urtheil eines gewöhnlichen Ge⸗
richtes auf gleiche Linie setzen. Ein Gericht besteht aus Beamten des Fürsten
und hat die Gesetze anzuwenden, welche in concreten Fällen eines Correctivs
bedürfen können. Die Stände repräsentiren das Volk und machen gleichsam
das Gesetz für den vorliegenden Fall. Indeß ist es nicht richtig, daß eine Be—
gnadigung das Urtheil in allen seinen Wirkungen vernichte, und immerhin
bleibt der moralische Eindruck und die schon in der öffentlichen Verhandlung
liegende Strafe. Die Verfassungen enthalten hierüber ungleiche Bestimmun—
gen; in Ermangelung solcher ist die Frage zu verneinen; eine Abolition stünde
in directem Widerspruche mit dem Recht der Stände und ist durchweg ausge⸗
schlossen. S. Mohl, Justizpolitik. Fachar id, D. E. u. Bre en Thl.
l. Abschn. 88117. 151.

20. Von den außerordentlichen Rechten der Stände.
Zacharia, D. St. u. Bds.-R. J. Abth. II. Thl. l. Abschn. d5 42. 39. 60. 93.
ond Aus erordentliche Rechte der Stände sind diejenigen, welche nur unter be—
sondern Verhältnissen oder im Falle eines gestoörten verfassungsmäßigen Zustan—⸗