8. Die Monarchie. 259
des eintreten. Sie finden ihre Begründung in dem Wesen und Begriffe einer
durch Landstände beschränkten Monarchie, welche die Mitwirkung der Stände
bei den das Gesammtwohl betreffenden Acten der Staatsgewalt voraussetzt,
und in der natürlichen Bestimmung des verfassungsmäßigen Organs des Volkes
diejenigen Handlungen zu verrichten, bei welchen eine Vertretung des Volkes
nothwendig ist, und in Fällen, wo das Oberhaupt des Staates verhindert ist
seine Functionen zu verrichten, dieselben zu übernehmen. Zachariä weist
aach, daß diese Befugnisse nicht etwa Erfindung einer neuen Theorie sind, son⸗
dern ihnen in Deutschland von jeher nach positivem Rechte zustanden und von
den ältern Publicisten gelehrt wurden. Das Gleiche ließe sich aus der Ge⸗—
schichte Englands und selbst der französischen Monarchie vor der Revolution
mit vielen Beispielen beweisen. Aber hinsichtlich der Fälle, wo die außerordent⸗
lichen Befugnisse eintreten, der Bedingungen unter welchen sie zur Anwendung
kommen, der Schranken und der Formen herrscht Verschiedenheit in den positi—
ben Bestimmungen, soweit solche möglich und vorhanden sind. Einige Sätze
für ganz außerordentliche Fälle sind aus dem rationellen Staatsrechte und dem
Nothrechte zu schöpfen.

. Befugnisse, welche im Falle eines Thronwechsels in Beziehung auf
Huldigung und feierliche Anerkennung der Verfassung durch den
Regierungsnachfolger den Ständen zukommen.

In der absoluten Monarchie läßt sich denken, daß nach dem Grundsatze
le mort saisit le vik der Regierungsantritt lediglich durch die Mitglieder
der regierenden Familie, die hohen Staatsbeamten und die Hofleute constatirt
und der Nation kund gemacht wird (le Roi est mort, vive le Roi). Aber in
der durch Stände beschränkten, die Volksrechte anerkennenden Monarchie ist es
der Würde des Staatsoberhauptes, dem Ansehen des monarchischen Princips
und der Würde eines freien Volkes angemessen, daß durch eine feierliche Hand⸗
lung die Pflicht der Unterthanstreue und die Verbindlichkeit der Verfassung für
den Fürsten gegenseitig anerkannt werde. Ob der Fürst das Versprechen, seine
Verpflichtungen hinsichtlich der Verfassung zu erfüllen, mit einem förmlichen
Eide bekräftigen oder an Eidesstatt auf fürstliches Wort geloben solle, ob dieses
Versprechen der Huldigung vorangehen oder erst nach derselben ertheilt werden,
ob die Huldigung von dem gesammten Volke oder von bestimmten Vertretern
desselben vollzogen werden soll, kann als indifferent betrachtet werden, wenn
sonst die Bedeutung des Pacts richtig aufgefaßt wird. Doch ist es der ächt
germanischen Sitte, der Würde eines freien Volkes angemessen und in den
meisten Verfassungen vorgeschrieben, daß das fürstliche Gelöbniß vorangehe,
und es ist in einem einheitlichen Staate am passendsten, wenn der feierliche
Act bei den allgemeinen Ständen des Reiches vollzogen wird. Die partiellen
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