260 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

Huldigungen stammen aus der frühern Selbstständigkeit der Provinzen, welche
später zu einem Staate vereinigt wurden; sie können jetzt etwa noch die Be—
deutung haben durch äußerliche Feierlichkeiten zum Bewußtsein zu bringen, daß
die königliche Gewalt nicht auf dem Princip der Volkssouveränität, sondern
auf geschichtlicher Entwickelung und theilweise auf privatrechtliche Titel gegrün⸗
det sei.

II. Das Mitwirkungsrecht der Stände bei Eintritt einer Regentschaft
oder einer vormundschaftlichen Regierung.

Es läßt sich aus rationellen Principien nicht mit der für die Anwendung
erforderlichen Bestimmtheit ableiten, in welchen Fällen eine Regentschaft oder
Bevormundung eintreten soll und welche Personen dazu berufen oder legitimirt
seien. Aber auch die positiven Verfafsungen enthalten hierüber oft unzureichende
Bestimmungen, oder gewisse Falle sind gar nicht vorgesehen, oder es walten
Conflicte. Wir halten den Satz für richtig, daß der rechtmäßige Vertreter des
Königs (Regent, Vormund) befugt ist die Rechte der königlichen Gewalt in
ihrem vollen Umfange auszuüben. Doch ist dieses nicht unbestritten und es
lassen sich für theilweise Beschränkung gewichtige Gründe anführen. Entsteht
hierüber Streit, so werden die Stände berufen sein gemeinsam mit den Agna—⸗
ten zu entscheiden. Es kann Streit entstehen, ob ein präsumtiver volljähriger
Thronfolger wegen absoluter Unfähigkeit ganz auszuschließen oder eine Regent—
schaft anzuordnen sei. Da der zur Vormundschaft oder Regentschaft prima
lacie Berechtigte zum mindesten die gleichen Requisite besitzen muß, welche bei
dem Könige gefordert werden, so kann deshalb in concreten Fällen Streit ent⸗
stehen. Mit einem Worte, es können hinsichtlich einer Vormundschaft oder
Regentschaft viele Fragen und Anstäͤnde sich ergeben, welche entweder nach po—
sittiven Bestimmungen der Verfassung den Ständen zum Entscheide zugewiesen
sind oder nur durch sie und nicht durch die Gerichte entschieden werden können,
weil dabei staatsmännische und staatsrechtliche Grundsätze maaßgebend sind und
weil nur das Ansehen der Stände dem Entscheide Nachdruck verleihen kann.

IUIl. Das Recht der Einwilligung zu Landesveräußerungen.
Dieses hängt zusammen mit dem Rechte Krieg und Frieden zu beschließen;
es heißt oft: Noth kennt kein Gebot. Nach abstractem Rechte könnte man sa—
gen, vor Allem sei die Einwilligung der Einwohner des abzutretenden Landes
nothwendig.
In der Geschichte kommen bekannte Fälle vor, wo Fürsten, die in Kriegs⸗
gefangenschaft gerathen waren, sich durch Abtretung von Landestheilen oder
durch andere dem Lande nachtheilige Verpflichtungen ranzionirten. In der ab—
soluten Monarchie, oder nach den Grundsätzen des Patrimonialstaates, kann in