8. Die Monarchie.

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Frage kommen, ob und unter welchen Bedingungen solche Verträge für den
Fürsten rechtsverbindlich oder wegen Mangel an Willensfreiheit ungültig
seien. In der beschränkten Monarchie und nach dem Begriffe, daß das Ober⸗
Jaupt des Staates verpflichtet ist für die öffentliche Wohlfahrt zu sorgen, nö—
higenfalls für dieselbe sich aufzuopfern wie dieses von dem geringsten Unter—
than gefordert wird), können solche Verträge nicht als gültig betrachtet werden,
wenn sie nicht im Interesse der Gesammtheit nothwendig waren. Der in
Kriegsgefangenschaft gerathene Fürst ist nicht mehr Oberhaupt des Staates so
lange er nicht seine Freiheit wieder erlangt hat; es muß ein Reichsverweser
vestellt werden.

Zu den außerordentlichen Fällen im eminenten Sinne gehört die
Fntsetzung eines Monarchen oder die Ausschließung des nach der
gewöhnlichen Erbfolge Berufenen, oder die Erhebung auf den Thron einer
neuen Dynastie, wovon die ältere und neuere Geschichte manche Beispiele
darbietet. Solche Fälle liegen zwar streng genommen außer dem Gebiete der
ronstitutionellen Monarchie und fallen der constituirenden Gewalt an⸗
heim VIl. Buch 81). Doch ist in solchen Fällen im Interesse der öffentlichen
Dronung und des Gemeinwohls zu wünschen, daß eine legale Versammlung
die Initiative ergreife oder ihre Sanction ertheile.

Z21. Von der Einberufung der Landstände und dem Rechte des Fürsten die stände
aufzulösen.
1. Die Einberufung.
Zacharia, D. St. u. Bos.-R. J. Abth. II. Thl. 8 94.
In der Regel ist es der Fürst, von welchem die Einberufung ausgeht.
Die Form, in welcher dieselbe bewerkstelligt wird, ist nach der Verfassung
oder dem Herkommen verschieden; eine willkürliche Aenderung ohne Zustim⸗
nung der Stände, auch wenn eine bindende Bestimmung nicht vorhanden sein
hollte, ist nicht rathsam, da man leicht Nebenabsichten vermuthen könnte. Und
wenn der neue Modus nicht allen in der Natur der Sache liegenden Erforder—
nissen entspraͤche, so würden mit Recht Beschwerden erhoben oder selbst die
Bültigkeit der Einberufung angefochten. Eine Ausnahme würde sich rechtferti⸗
gen in Fällen einer einleuchtenden Dringlichkeit, wenn der herkömmliche Modus
wvegen Kürze der Zeit nicht befolgt werden könnte, oder wegen absoluter Hin⸗
dernisse, z. B. Occupation von Landestheilen durch feindliche Truppen oder
Insurgenten, wegen Ueberschwemmungen u. dgl. Inwieweit die Telegraphie
für diesen Zweck benutzt werden könne, wird später Erfahrung und Gesetz zu
bestimmen haben.