262 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

Die Einberufung durch den Fürsten ist entweder eine nothwen—
dige, durch die Verfassung vorgeschriebene, periodische, oder eine freiwillige.
Darüber ist Doctrin und Praxis einig, daß die Permanenz der Land—
staͤnde weder nothwendig noch zweckmäßig sei; anderseits ist unter den Freun—
den des wahren Constitutionalismus ebenfalls kein Zweifel, daß es nicht in
dem Belieben der Regierung stehen kann, ob sie Landftände wirklich einberufen
will. Diesem kaͤme es in der Wirklichkeit gleich, wenn die Einberufung nach
langen Zwischenraͤumen stattfände, während welcher die Regieruug ohne Staͤnde
regieren und die endlich einberufenen wieder vertagen oder auflösen könnte.
So hätte das Volk kein Organ um seine Beschwerden oder Bedürfnisse vor
dem Throne geltend zu machen, und der Fürst würde die Stimme der Volks—
repräsentanten zu seinem eignen Nachtheil nicht zu hören bekommen. Die Pe⸗
rioden sind nach Verschiedenheit der Verfassung ungleich bestimmt. Vom Stand—
punkte der Politik scheint die jährliche Einberufung sachgemäß dem Zwecke
und Bedürfniß entsprechend. In Reichen von allzu großem Gebietsumfang
3. B. Rußland) könnte eine längere Frist angemessen sein. Diese periodischen
Einberufungen sind nicht zu verwechseln mit den Wahlperioden und
der Amtsdauer, und auch nicht nothwendig verknüpft mit der Steuerbewilli—
gung, obgleich auch die jährliche Festsetzung des Budget vom Standpunkte der
Politik zweckmäßig erscheint. Relativ nothwendig ist die rechtzeitige
Einberufung, wenn Geschäfte zu erledigen sind, für welche die Mitwirkung der
Stände erfordert wird. Die Nothwendigkeit periodischer Einwirkung schließt
das Recht der Regierung nicht aus die Stände einzuberufen, wann und so oft
sie es für nothwendig erachtet, z. B. bei Verwickelungen mit andern Staaten
oder Unruhen im Innern, wenn es sich darum handelt die Zustimmung der
Stände zu erhalten, oder durch die moralische Unterstützung und Opferwilligkeit
derselben der Regierung mehr Kraft und Zuversicht zu verschaffen oder exceptio⸗
nelle Maßregeln zu ergreifen. Eben so können unvorgesehene oder außeror—
dentliche Finanzbedürfnisse eintreten, oder Staatsverträge die Zustimmung der
Stände erfordern u. s. w.
Auch abgesehen von der Assistenz der Landstaͤnde bei einem Thronwechsel
zum Zwecke der Vollziehung gewisser Acte S. oben 819.) enthalten manche
Verfassungen die Bestimmung, daß entweder die frühern Ständeglieder oder
eine neu zu wählende Versammlung binnen gewisser Frist einberufen werden
soll, was aus verschiedenen Gründen und um allen Vorfallenheiten zu begeg—⸗
nen, zweckmäßig ist.
Es frägt sich, was zu thun sei, wenn der Fürst der bestimmten und klaren
Vorschrift der Verfassung zuwider bie periodische oder sonst gebotene Einberu⸗
fung nicht veranstaltet oder gar verweigert? Durch einen solchen Vetfassungs—
bruch ist thatsaͤchlich die Verfassung aufgehoben, und da die Pflicht des passiven