8. Die Monarchie.

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Gehorsams von dem Bewußtsein der Gegenwart nicht anerkannt wird und
anverträglich ist mit dem Begriff einer durch Landstände beschränkten Monar—
chie, so liegt der Gedanke nahe, daß in solchem Falle die Stände auch ohne
Einberufung der Regierung sich versammeln sollten um geeignete Beschlüsse zu
fassen. Wenn die Verfassung für die Zwischenzeiten von einer Landtagsver—
sammlung zur andern einen permanenten ständischen Ausschuß angeordnet hat,
so scheint dieser naturgemäß berechtigt eine solche außerordentliche Einberufung
zu veranstalten. In verschiedenen deutschen Staaten war durch Urkunden dieses
Recht der Stände oder ihres Ausschusses ausdrucklich für gewisse Fälle aner—
kannt, doch mit der Beschränkung, einzig über das zu berathen und zu beschlie⸗
ßen, was die Veranlassung und der Gegenstand der Einberufung wäre. Die
neuern Verfassungen dagegen erklären jede nicht von der Regierung einberufene
Versammlung der Stände für illegal, ungültig und die Urheber und Theilneh⸗
mer für strafbar. Rotteck J96. Zachariä Il. Bd. 994 S. 402 ff.) Wir
unterscheiden. Wenn man sich auf den Boden der Legalität stellt, wenn die
Verfafsung als fortbestehend und durch die einseitige Verletzung nicht aufge⸗
hoben betrachtet wird; wir fügen bei, wenn man mit Besonnenheit und Aus⸗
dauer im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt Umsturz, Bürgerkrieg, Anarchie
oerhüten will, so wird man sich vor illegalen, wenn auch innerlich nicht unbe⸗
rechtigten Schritten hüten und diejenigen Mittel benutzen, welche geeignet sind,
die Regierung moralisch zu zwingen, auf die Bahn der Verfassung einzulenken.
Diese Mittel sind — wenn ein Ausschuß versammelt ist, Beschwerden, Vor⸗
stellungen desselben im Namen der Stände; ohne diesen, oder wenn auch der
Ausschuß seine Pflicht nicht erfüllt, individuelle Beschwerden der Ständeglie⸗
der, die Presse, das Associationsrecht, soweit sie nach der Verfassung benutzt
verden können, Steuerverweigerung ohne thätlichen Widerstand, Appellation
in die öffentliche Meinung. Wenn alle diese Mittel nicht benutzt werden kön⸗
nen, oder zur Zeit keine Abhülfe verschaffen, so bleibt noch der Trost, daß die
Verfassung immerfort in Kraft besteht und früher oder später durch bessere Ein—
sicht oder die Macht der Verhältnisse wieder zur Geltung kommen wird, daß
solche Willkür in einem zur constitutionellen Gesetzlichkeit und Freiheit reifen
Lande immer dem Urheber selbst zum Verderben gereichte, wie die Geschichte
Englands und Frankreichs lehrt.
Geht man aber davon aus, daß die verfassungswidrige Nichteinberufung
der Stände den Rechtszustand aufhebt, so stellt man sich auf den Boden, wo
das Recht des Stärkeren entscheidet. Möglich ist, daß die Regierung, wenn
nicht formell, doch materiell berechtigt war auf solche Weise vorzugehen, ver⸗
möge des Rechts der Selbsterhaltung und der Vertheidigung gegen verfassungs⸗
widrige Tendenzen, oder im Interesse des öffentlichen Wohles aus höheren
wingenden Rücksichten politischer Nothwendigkeit. Vorausgesetzt, daß die