264 Die formale Politif oder Verfassungslehre.
Stände das formelle und materielle Recht auf ihrer Seite haben, können sie
sich allerdings für berufen, ja verpflichtet halten, zu Vertheidigung der Volks⸗
freiheiten die Initiative zu ergreifen, um Schlimmeres zu verhüten, und eine
Regierung, welche durch Verletzung der Verfaffung den Rechtszustand aufge⸗
hoben hat, kann vernünftiger Weise nicht über Verletzung einer Form klagen,
die sie selbst unmöglich macht. Analogieen bieten dar die Stellung, welche die
erste franzofische Nationalversammlung einnahm, als sie sich in Permanenz er—
klärte. (Serment du Jeu de Paumeé 20. Juin 1789) und die französtschen Kam⸗
mern, als sie 2. Juillet 1815 ein Manifest erließen: »pour revendiquer à la
fois l'indépendance nationale et les droits de la liberté divile. « Lanjui⸗
nais, Appendice; IV. Partie. No. 1. u. No. 79), und das Arréêté du Parlement
 de Paris du 3. Mai 1788. Egger, Denkwürdigkeiten, Urkunden und
Raudot, La Fr. av. la Révol.)
Ein Verbot gegen die Versammlung der Stände ohne die von dem Für⸗
sten ausgehende Einberufung, kann vernünftiger Weise gar nicht bezogen wer—
den, auf Fälle wo eine solche Einberufung nicht möͤglich ist, z. B. wegen Kriegs⸗
gefangenschaft, Streit über die Erbfolge oder Regentschaft u. s. w. und wo die
Versammlung ohne solche Einberufung nicht als Auflehnung gegen das recht⸗
mäßige Staatsoberhaupt betrachtet werden kann. In solchen Fällen, wenn
nicht die Verfassung ausreichende Bestimmungen enthaͤlt, wird die Einberufung
durch den permanenten Ausschuß, oder durch den Präsidenten, oder eine An—
zahl der Mitglieder nicht als ein verfassungswidriges Attentat betrachtet werden
können. Es ist anzunehmen, daß die Verfassung diese Fälle nicht vorausgesehen
hat. Suprema lex est salus populi.
Von der Einberufung der Stände ist zu unterscheiden das Aus—
schreiben der Wahlen. Indeß stehen beide Acte in zweifacher Beziehung.
In den meisten Verfasfungen ist vorgeschrieben, daß nach Ablauf der Amts—
dauer der Deputirten, oder nach Auflösung der Kammer, oder nach dem Ab—
leben des Fürsten binnen gewisser Frist neue Wahlen angeordnet werden, und
die neugewählten Deputirten binnen gewisser Frist einberufen werden sollen.
Endlich sind die gesetzlichen Fristen zwischen der Einleitung und
der Abhaltung der Wahlen genau zu beobachten, da sonst die Gültigkeit
derselben angefochten werden könnte. Zu kurze Fristen sind unzulässig, weil die
Regelmäßigkeit der nothwendigen Vorbereitungsacte und der Wahlen selbst
dadurch gefaͤhrdet wird, und weil der öffentlichen Meinung und der Verständi⸗
gung der Wahlmänner die Einwirkung nicht entzogen werden darf, wenn es
im Ernste daran gelegen ist Repräsentanten des Volkswillens und der Wähler
zu constituiren. Aber auch zu lange Fristen sind nicht zweckmäßig, da site den
Intriguen und schädlichen Einwirkungen Spielraum verschaffen.