8. Die Monarchier

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ein Ende machen und der Nation Zeit lassen zur Ruhe zu kommen und ihre
wahren Interessen ernstlich in Erwägung zu ziehen.
Man kann weiter einwenden, daß sich die Zweckmäßigkeit der Auflösung
»egreifen lasse, wenn eine Kammer nach drei oder mehr Jahren aufgelöst
wverde; aber die Auflösung einer erst vor Kurzem neugewählten Kammer,
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Waͤhlen würden in einem solchen Falle voraussichtlich wieder das gleiche Re—
sultat hervorbringen und die durch neue Wahlen bestätigten Deputirten eine
gereiztere Stimmung und größere Keckheit mitbringen. Allein fürs Erste würde
es schwer sein das Auflösungsrecht durch willkürliche Zahlen- und Zeitbestim—
mungen zu beschränken, da die frühere Wahl das Werk von Intriguen einer
Parthei oder Folge der Theilnahmlosigkeit oder Gleichgültigkeit der Mehrzahl
der Wähler sein kann, was sich bei der Aufforderung zu neuen Wahlen durch
die Sensation, welche die Auflösung erregen muß, ändern würde. Auch ist gar
wohl gedenkbar, und hat die frühere und neuere Geschichte bewiesen, daß schon
nach kurzer Zeit Erscheinungen, wie die von Constant geschilderten, zu Tage
reten. Eine factiose Kammermehrheit würde eine ihr garantirte Frist bei Vor—
aussicht nachheriger Auflösung benutzen, um den Fürsten und seine Regierung
borher der Macht zur Ausübung dieser Befugniß zu berauben. Ob die Regie—
rung in Wirklichkeit Gründe zur Auflösung hat, darüber ist sie allein competent
u entscheiden. So wie die Mitglieder der Kammer Niemandem verantwortlich
ind für ihre Vota, so ist der Monarch, welchem die Unverantwortlichkeit unbe—
dingt in der Verfassung gewährleistet ist, Niemandem Rechenschaft schuldig von
dem Gebrauche seines Rechtes.
Der weitere Zweifel, ob der Fürst die Regierung), wenn die neuen Wah—
len im Sinne der aufgelösten Kammer ausfallen, nicht gebunden sei dieses
Resultat als rechtsgültige Entscheidung des Volkes, an welches appellirt wor⸗
den ist, zu anerkennen und auf nochmaligen Gebrauch des Auflösungsrechtes zu
berzichten, beantwortet sich vom Standpunkte des positiven Rechtes von selbft,
wenn das Recht der Auflösung unbedingt und der Fürst allein competent ist
über die Anwendung desselben zu beschließen. Aber vom Standpunkte der
Staatsklugheit muß eine solche Maßregel in hohem Grade mißbilligt werden,
wenn nicht ganz außerordentliche Gründe politischer Nothwendigkeit vorliegen.
Wenn die Wählerschaft in Wirklichkeit den Volkswillen repräsentirt (was bei
indirecten Wahlen oder beschraͤnktem Wahlrechte nicht der Fall ist) so würde
wbermalige Auflösung unmittelbar nach der Wahl der Nation den Fehdehand⸗
schuh hinwerfen, jedenfalls als Widerspruch gegen das verfassungsmaäßige Wahl⸗
ystem erscheinen. Auch würde die Thatsache der neuen Wahlen eine starke Prä—
umption begründen, daß in materieller Hinsicht die Regierung im Unrechte
sei, da sie dem constatirten festen Willen der Nation nicht Trotz bieten, sondern