268 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
denselben respectiren muß, auch wenn derselbe abstract sich nicht rechtfertigen
würde, vorausgesetzt jedoch, daß nicht etwas absolut verwerfliches verlangt
wird, z. B. Ausrottung der Hugenotten, Vertilgung einer politischen Minder⸗
heit, eines Standes, z. B. des polnischen Adels oder Clerus u. dgl. Aber auch
in seinem eigenen Interesse würde ein Fürst durch solchen Starrstun unklug han⸗
deln, wenn er das Volk zum Aeußersten reizt. Stehen ihm doch noch der Mittel
und Mittelchen viele zu Gebot, um die der Regierung verderblich scheinende
Tendenz der Kammer indirect zu vereiteln oder die Wirksamkeit derselben zu
hemmen, zu verzögern und einen Umschwung der öffentlichen Meinung oder
eine günstige Gelegenheit mit Besonnenheit und Geduld abzuwarten. Der
Fürst darf sich in der beschränkten Monarchie auch einer gerechten Empfindlich⸗
keit nicht hingeben, sondern soll sich als den weisesten Staatsmann seines Lan⸗
des bewähren.
Die Pairskammer kann der Monarch nicht auflösen, da die
Erblichkeit oder Lebenslänglichkeit der Pairswürde in dem Wesen derselben be—
griffen istz; aber als Ersat hat der Fürst das Recht eine Anzahl neuer
Pairs zu er eiren, um den Einfluß der Krone in dieser Kammer zu verstär—⸗
ken, wenn die Mehrheit derselben dringenden Reformen oder politischen Noth⸗
wendigkeiten starrsinnig entgegen tritt; allein es darf aus staatsrechtlichen und
politischen Gründen von diesem Rechte nur im Nothfall und mit Umsicht Ge⸗
brauch gemacht werden. (S. oben 814.) Uebrigens drohen von einer Pairs—
kammer bei weitem nicht solche Gefahren und aggressive Acte, wie bei Volks—
kammern sich zuweilen zeigen.

III. Die Geschäftsordnung der ständischen Versammlungen.

Tactique des assemblées législatives ouvragse extrait des Msce. de
Jérémie Bentham par Et. Dumont. pParis 1816. 2 Vol.; das Wort tactique ist
nach seiner etymologischen Bedeutung genommen: Ord nung einer Gefammtheit von
Individuen und ihrer Bewegungen, Organisation und Verrichtungen.
dandbuch der parlamentarischen Praxis von Luther, S. Cusching, aus
dem Engl. übers. Hamburg 1852.
bpractical treatise on the laws, privileges, proceedings and usage of Parliament
bpy Thomas ErskinenMay Clerk assistant of the house of commons 1844. 51.
54. 59. übersetzt und bearbeitet von Oppenheim. Leipz. 1860.
Mohl, Gesch. ůͤ. Literat. d. Staatswissenschaften. II. Bd. 1X. Monographie Nr. 3. 6).
Derf., Politik. Tübingen 1862. B. Jusneun

d22. RPegriff und HZehalt der Heschäftsordnung.
aef Pn versteht darunter wesentlich die Bestimmungen und Vorschriften be⸗
effend die Organisationber gesetzgebenden Versammlung und