8. Die Monarchie.

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die Verrichtungen derselben in formeller Hinsicht, im engern
Sinne auch nur die letztern. Die Franzosen drücken denselben Begriff aus durch
Zéglement, und dieses Wort ist neben dem Deutschen auch in der Schweiz ge—
zräuchlich. Wenn aber Geschäftsordnung genau genommen nur die formelle)
Ordnung der Geschäftsbehandlung bezeichnet und die Existenz der
onstituirten und organisirten Versammlung voraussetzt, so wird doch gewöhn⸗
ich nicht nur diese ganz oder theilweise mit in die Bestimmungen der Geschäfts⸗
»rdnung hineingezogen, sondern noch manche äußerliche oder Nebensachen,
velche auf die Verrichtungen der Versammlung mehr oder weniger einwirken
können, oder ihr Verhältniß, sei es zur Regierung, sei es zu dritten Personen
ꝛerühren.
Daß eine Geschäftsordnung für jede Versammlung oder Collegium,
welche ernste Gegenstände zu berathen und zu entscheiden haben, zweckmäßig
and bei Versammlungen, welche über die wichtigsten Angelegenheiten des
Staates berathen sollen, durchaus nothwendig ist, wird keines weitern Be⸗
weises bedürfen. Aber es frägt sich, ob dieselbe in die Classe der Verfassungs—
gesetze oder der serundären (gewöhnlichen) Gesetze gehöre, oder in das Gebiet
— Re⸗
Jierung vorgeschrieben werden könne. Wir unterscheiden. Es ist bereits ge⸗
sagt, daß man gewöͤhnlich unter der Geschäftsordnung im weitern Sinne
Dinge verschiedener Art begreift, welche in Hinsicht der Wichtigkeit nicht gleich
ind. Einige derselben sind wichtig genug, um in die Verfafsung aufgenommen
uu werden; andere, deren Unabänderlichkeit mit der Erfahrung und den Be⸗
dürfnissen in Conflict kommen könnte, sind immerhin wichtig genug, um als
förmliche Gesetze sanctionirt zu werden; andere endlich fallen in das Gebiet
der Auionomie oder der innern Polizei der Versammlung. Dieses ist in den
oerschiedenen Staaten sehr ungleich gehalten. Die Wahl der Praͤsidenten und,
vo solche gewählt werden, der Vicepräsidenten, ist gewöhnlich in der Verfas⸗
sung bestimmt, ebenso die Oeffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Verhand⸗
lungen und die Initiative. Die Vorschriften hinsichtlich der Costüme, über das
Aufstehen oder Sitzenbleiben der Redner, können füglich der Versammlung über⸗
lassen bleiben; aber auch wichtigere Punkte, z. B. die in der Tagesordnung,
der Berathung und Abstimmung zu beobachtende Ordnung werden zweckmäßig
—VD und der Er⸗
fahrung geregelt, da dieses für die Verfassung zu weitläufig waäre und auch das
Gesetz nicht alle Fälle vorhersehen kann. Gleichwohl gibt es Punkte, für welche
eine gesetzliche Bestimmung an sich oder nach der Erfahrung zweckmäßig sein
kann, z. B. das Verbot geschriebene Reden abzulesen, die Vorschrift, jeden
sachlichen Antrag Motion, Bill, Amendementh, welcher nicht zufaͤllig durch
den Gang der Berathung veranlaßt wird, oder auf Beseitigung der Verhand⸗