270 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
lung gerichtet ist, vor Allem schriftlich einzulegen, einen Gesetzesvorschlag län—
gere Zeit vor der Berathung der Oeffentlichkeit zu übergeben, die Art der Ab—
stimmung sloffen oder geheim), Trennung der Berathung und der Abstimmung
u. s. w. Nach diesem kann die vollständige Zusammenstellung aller unter den
Begriff der Geschäftsordnung im weitern Sinne fallenden Vorschriften aus
Verfassungsbestimmungen, Beschlüssen der Versammlung selbst, dem Herkom—
men und Präjudizien zu schöpfen sein.
Wir haben die Nothwendigkeit Unentbehrlichkeih der Geschäftsord—
nung vorausgesetzt; aber die materiellen Resultate, welche von einer
gesetzgebenden Versammlung erwartet werden (gute Gesetze und Beschlüsse),
sind bedingt durch eine weise Geschäftsordnung, welche dieselben möglich macht
und schädliche Gesetze, verderbliche übereilte Beschlüsse verhütet. Wir behan—
deln die Theorie derselben zunächst in Beziehung auf die constitutionelle Monar—
chie; allein das Meiste findet ebenfalls Anwendung auf die repräsentative De⸗
mokratie, und Manches ist anwendbar auf administrative Behörden und selbst
auf Versammlungen die keinen politischen Charakter haben. In den Vereinig—
ten Staaten von Nordamerika sind die Grundsätze der englischen Geschäftsord—
nung großentheils selbst im Detail und vielen Bestimmungen ganz positiver
Art angenommen, weil für manche Dinge eben die Bestimmtheit — welche die
Willkür und das Schwanken ausschließt — das Wesentliche ist. Die Bestim—⸗
mungen, welche dem französischen Imperialismus eigen sind, können wir in
diesem Abschnitte nicht berücksichtigen, da sie, wie das ganze System darauf
berechnet find, die Bedeutung und Wirksamkeit der legislativen Versammlungen
in leeren Schein zu verwandeln oder sie zu Werkzeugen der unbeschraͤnkten Auto⸗
kratie zu machen.
Die.Momente, auf welchen der Nutzen genau bestimmter Vorschrif—
den der Geschäftsordnung beruht, sind mehrfach:
1) Vermeidung von Zeitverlust, welcher durch Incidentfragen veranlaßt
wird;
2Rechtsgleichheit, welche verletzt wird, wenn das eine Mal so das an⸗
dere Mal anders procedirt wird, was Stoff zu Klagen über Partheilichkeit gibt,
nicht bloß von Seite der minder günstig behandelten Mitglieder und ihrer
Freunde, sondern auch außer der Versammlung.
3) Möglichkeit für die Antragsteller und Votanten im voraus den Gang
der Verhandlung zu berechnen und sich danach zu richten.
Aber man darf deswegen nicht annehmen, daß der materielle J nhalt
der Bestimmungen indifferent sei; es ist vielmehr danach zu streben, daß sie
auch zweckmäßig seien. In der Geschäftsordnung des englischen Parlaments
hat manche Bestimmung bloß in der Routine ihren Grund und paßt nicht auf
die jetzigen Zustaͤnde, aber das Unzweckmäßige wird durch anderweitige Ver—