8. Die Monarchie.

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hältnisse und Gebräuche vermindert; andere Bestimmungen sind bloß aus loca—
en Verhältnissen entstanden. Wir führen als Beispiel an, die Zeit der Sitzun⸗
gen, welche erst Abends beginnen und oft bis gegen Morgen dauern, oder daß
die Anwesenheit von bloß 40 Mitgliedern des Unterhauses die Versammlung
»eschlußfähig macht. Einige Punkte werden mit einer ängstlichen Förmlichkeit
zehandelt, welche anderwärts übertrieben scheinen muß, sich aber auch wieder
zeschichtlich erklärtz doch ist Einiges, was beim ersten Anblick in die gleiche
Classe gesetzt werden möchte, nicht ohne praktische Bedeutung, und die unnützen
Foͤrmlichkeiten sind in neuester Zeit theils durch Gesetze oder durch Beschlüsse,
theils durch die Praxis bedeutend vermindert worden. Man darf daher die
Grundsätze der englischen Geschäftsordnung als das Ergebniß der Erfahrung
bon Jahrhunderten und der Autorität einsichtsvoller Männer im Ganzen zum
Vorbilde nehmen, ohne sich abergläubisch daran zu binden. Die Geschäftsord⸗
nungen deutscher Ständeversammlungen oder Parlamente lassen wir unberück—
ichtigt, weil die besten Bestimmungen derselben aus der englischen entlehnt,
das Verfahren der Versammlungen von 1848 aber das Werk der Unerfahren⸗
heit und wilden Partheigeistes waren. Auf das Verfahren in den französischen
Versammlungen von 1789 1799 können wir nur verweisen, um daffelbe als
eine Hauptursache des unheilvollen Ganges ihrer Handlungen zu bezeichnen.
Mehr Beachtung verdienen theilweise die Grundsätze, welche 1814241852 zur
Geltung kamen.

z23. Die Constituirung und Organisation der Stündeversammlungen.
Ehe die Thätigkeit eines legislativen Körpers beginnen kann, muß
derselbe Existenz und Gestaltung haben, sich constituiren und organisi—
-en. Wenn die Versammlung nach ihrer Wahl oder Einberufung an dem be—
timmten Orte und zu der bestimmten Zeit zusammengekommen ist, so sind zwei
Dinge vor Allem nothwendig: 1) die Wahl eines Präsidenten (Chairman,
Sprecher, Vorsitzer); ) die Constatirung, daß die Anwesenden a ls Mit—⸗—
zlieder der Versammlung legitimirt sind, also hinsichtlich der durch
Volkswahlen ernannten Deputirten, daß sie durch eine förmliche und gesetz⸗
mäßige Wahl abgeordnet sind. Man könnte hier einen cercle vicieux finden
wollen, da die Versammlung ohne einen gehörig bestellten Dirigenten nicht
berhandeln, dieser aber nur von gehörig bevollmächtigten Mitgliedern gültig
gewählt werden kann. Allein hier ist das praktische Bedürfniß entscheidend, und
es sind hinlängliche Gründe, um jenes Bedenken zu heben. Die Wahl eines
Praͤsidenten ist offenbar das Dringendste, da eine Versammlung ohne einen Be⸗
imten, welcher die Verhandlungen leitet, nichts vornehmen, also auch die Voll⸗
nachten nicht verifirciren und darüber entscheiden kann, für die Einleitung dieser