272 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Wahl, welche an sich ein einfaches Geschäft ist, hat überall das Gesetz oder
das Herkommen gesorgt, oder der gesunde Menschenverstand weiß sich zu hel—
fen. Diese Einleitung ist entweder einem Bevollmächtigten der Regierung oder
einem bestimmten Beamten, oder dem ältesten Mitgliede überlassen; oder ein
oder mehrere Mitglieder ergreifen aus eigenem Antriebe die Initiative, indem
sie Vorschlaͤge machen, über welche abgestimmt wird. Durch die Verfassung,
oder durch das Gesetz, oder das Herkommen ist bestimmt, wie viele Mitglieder
welche quota) anwesend sein müssen, um eine gültige Wahl vorzunehmen, und
es darf präsumirt werden, daß die Anwesenden in ihrer überwiegenden Mehr—
zahl gehörig legitimirt sind. Hier ist vorausgesetzt, daß der Versammlung die
Wahl ihres Präsidenten zusteht. Dies ist nun aber factisch keineswegs überall
und immer der Fall. Die Geschäftsleitung Präsidentschaft) kann mit einem
hohen Staatsamte verbunden sein, z. B. mit der Würde des Reichskanzlers
bei der Pairskammer; oder die Ernennung kann dem Könige zustehen, absolut
oder auf einen Vorschlag von 3 oder mehr Mitgliedern, welche die Versamm⸗
lung wählt. In England wird der Sprecher des Unterhauses von diesem ge⸗
wählt, vorbehaltlich der königlichen Bestätigung. Dieser Vorbehalt ist aber
seit langer Zeit eine bloße Förmlichkeit. In Frankreich bestimmte die Charte
oetroyée von 1814. art. 42: »Le Président de la Chambre des Députes
ost nommé par le BRoi sur une liste de cinq personnes présentés par la
Chambre.« Die Charte constitutionello von 1830 verordnet art. 37: »Le
Président de la Chambre des députés est élu par elle à l'ouverture de
chsque session.« In den deutschen Territorien werden die Präsidenten der
zweiten Kammern meist so gewählt, daß die Kammer der Regierung 3 oder
mehr Personen vorschlägt.
Im Allgemeinen ist das naturgemäße und zweckmäßige, daß die Ver—
sammlung ihren Prasidenten selbst wäͤhlt, weil er ihr Beamter ist und seine
Functionen mit Leichtigkeit und Autoritaͤt nur ausüben kann, wenn er ihr Or⸗
gan ist und ihres Zutrauens und ihrer Unterstützung sicher ist. Die Wahl
durch die Regierung, besonders wenn sie unbedingt ist, kann leicht störend auf
die Geschäfte einwirken oder selbst durch Verletzung der Kammer nachtheilige
Disharmonie zwischen Regierung und Ständen zur Folge haben. Das Vor⸗
schlagsrecht hat immer noch den Nachtheil, daß die Regierung Denjenigen aus—
schließen kann, welchen die Kammer wünscht; besser ist der Vorbehalt der
Bestätigung, um eine persons minus grata auszuschließen, wenn hiebei nicht
aus Hoflaune gehandelt wird. Die Nothwendigkeit eines Vorschlages mehrerer
Personen setzt voraus, daß es leicht ist eine Mehrzahl zu dieser besondern
Function geeigneter Capacitäten zu finden. Allerdings war die Specialwif—
enschaft und das Aplomb, welches ein Sprecher des englischen Unterhauses
besizen mußte, fruͤher, als bas Verfahren mit einer Unzahl spitzfindiger