8. Die Monarchie.

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Distinctionen und Förmlichkeiten überladen war, schwieriger als gegenwärtig,
zachdem Manches vereinfacht worden ist, und als die Direction deutscher Kam—
mern. Gleichwohl erfordert seine Stellung, wenn er dieselbe gehörig ausfüllen
soll, eigenthümliche Anlagen des Geistes und des Charakters, Erfahrung und
Studium. Die Stellung des Präsidenten ist eine doppelte; er ist 1) der Agent
das Organ) der Versammlung, indem er nach dem ausdrücklichen oder pra—
sumtiven Willen derselben gewisse Acte vollzieht; 2) der Richter in den Con—⸗
dlicten zwischen einzelnen Mitgliedern. Als Richter handelt er immer mit Vor—
behalt der Berufung an die ganze Versammlung; wenn er aber das Zutrauen
derselben genießt, in ihrem Sinne handelt, seinen Entscheid auf anerkannte
Regeln gründet, so erspart er viele Zeit, welche erfordert würde, wenn solche
Incidentpunkte von der Versammlung discutirt und entschieden werden müßten.
Als Richter darf er selbst zu keiner Parthei gehören, gewissenhaft die Rechts—
zleichheit aller Mitglieder respectiren. Es ist daher zweckmäßig, daß er selbst
nicht Theil nimmt an den Debatten, sondern sich darauf beschränkt, dieselhen
in formeller Hinsicht nach festen Grundsätzen zu leiten. Nicht ohne Grund
tadelt Bentham (Dumont), daß der Sprecher des englischen Unterhauses in
dem Ausschuß Aller (Comité olk the wholoé) an der Discussion Theil nimmt,
obgleich in gewissen Fällen sein Gutachten von besonderem Werthe sein kann.
Es ist zweckmäßig, wie Bentham ebenfalls lehrt, den Präsidenten für die ganze
Amtsdauer der Versammlung und mindestens für die ganze Session zu ernen—
aen, theils weil die längere Praxis und Erfahrung bei dem Vorsitzer die nö—
hige Festigkeit des Verfahrens und der Grundsätze erhöht, theils wegen Ein—
heit der Geschäftsleitung, welche bei öfterem Wechsel der Personen gestört
würde, und endlich weil die nur für kurze Zeit functionirenden Präsidenten einer
Parthei angehören würden und daher in materieller Hinsicht betheiligt wären.
Auch ist es wohl begründet, wenn Bentham will, daß nur ein Präsident —
kein Viceprästdent — ernannt werde. Doch ist wohl bei längern Sessionen
zweckmäßig, daß ein oder mehrere Ersatzmänner (ubstituten) gewählt wer⸗
den, welche aber nicht mit dem Präsidenten die Geschäftsleitung theilen, sondern
aur im Falle einer gesetzlich anerkannten Verhinderung oder physischen Unmög—
lichkeit eintreten dürften, damit nicht die Geschäfte ins Stocken gerathen. In—
deß ist dieser Punkt minder wichtig, wo die Geschäftsordnung nicht wie in
England auf bloßen Precedents beruht und eine Unzahl minutioser spitzfin di⸗
ger Regeln begreift, sondern in einem Gesetze oder Reglement zusammengefaßt
und auf möglichst einfache Regeln gebracht ist. Das Extrem des Widersinnes
wurde von der französischen Constituante befolgt, indem die mißtrauische Eifer⸗
ucht und die Partheiwuth einen häufigen periodischen Wechsel zum Grundsatze
Jemacht hatte z die übeln Folgen haben sich herausgestellt. In der schweizeri⸗—
schen Bundesverfassung, Art. 67. 71, verräth sich ebenfalls das Mißtrauen
Escher, Handb. d. prakt. Volitik,. II.