274 Die formale Politikoder Verfassungslehre.
des Partheigeistes und das Mißkennen der Requisite eines tüchtigen Prästden—
ten. Doch begreift man, daß im Ständerath, wegen der Sonderinteressen der
Cantone, ein Wechsel nach den Cantonen verlangt wurde, besonders zu der
Zeit, wo die Bundesverfassung zu Stande kam und der Antagonismus der
Cantone sehr lebhaft war.
Wesentlich ist, ob dem Präsidenten bei dem Entscheide materieller Fragen
auch eine Stimme oder gar bei Gleichheit der Stimmen die praͤponderante
Stimme zugestanden ist. Bei den Gerichten ist es nothwendig in Civilsachen
dem Prästdenten den Stichentscheid zu überlassen; bei legislativen Beschlüsfen
ist die Stimmengleichheit der Beweis, daß der Antrag keine Mehrheit erlangt
hat und also durchgefallen ist. Das Richtige an sich ist, wenn er an der Ab⸗
stimmung überall nicht Theil nimmt, außer so weit es die formelle Leitung der⸗
elben erheischt.
Es versteht sich, daß die Versammlung, nachdem der Praͤsident gewaͤhlt
ist, zu ihren Verrichtungen noch andere Beamte bedarf, namentlich jedenfalls
einen von der Versammlung zu wahlenden Schriftführer Actuar, Secretär).
Verschieden ist nach den pofitiven Bestimmungen und den conecreten Verhaͤlt⸗
nissen und Bedürfnissen, ob diesem Schriftführer von Anfang an und für die
ganze Session ein oder mehrere Assistenten Substitute, Untersecretäre) beige⸗
geben werden sollen, oder ob bei eintretendem Bedürfnisse eine Aushülfe im—
provisirt wird, ob die Canzleigeschäfte in einer Hand concentrirt oder unter
mehrere Beamte mit gesonderten Pflichten und Competenzen zu theilen sind,
ob diese Canzleibeamte aus dem Mittel der Versammlung oder aus andern
Classen gewählt, ob sie beeidigt werden, ob ihre Acten, Protocolle, Auszüge
unbedingt gelten u. s. w. Aehnlich verhält es sich in Hinsicht der Stimmen⸗
zähler, Saalinspectoren u. s. w. In einigen Versammlungen werden Stim—
menzähler im Anfang der Session gewählt, um dieses Amt für die ganze Dauer
derselben zu versehen; in England werden dieselben in jedem vorkommenden
Fall ad hoc gewählt. Das erstere scheint an sich zweckmäßiger um Zeit zu
ersparen, kann aber von dem Partheigeist mißbraucht werden; das letztere Ver⸗
fahren ist gut, wenn der constitutionelle Geist in dem Maaße vorherrscht, daß
man beiden Partheien Garantieen gibt. In Frankreich wurden Saalinspecto—
ren ernannt, welche die Versammlung gegen Gefahren schützen sollten und über
eine bewaffnete Macht zu disponiren hatten; dieses konnte helfen gegen zufälli⸗
gen Tumult, zeigte sich aber aus verschiedenen Ursachen ohnmächtig gegen ge—
fährliche Complotle, und verräth an sich schon einen krankhaften Zustand und
Mangel an constitutionellem Geiste des Volkes. Die natürliche Aufgabe der
Saalinspertoren ist die Sorge für materielle Bedürfnisse und die Handhabung
der gewöhnlichen Polizei. Im englischen Parlamente ist es der Sorjeant at
arms, welcher nicht nur die Polizei in dem Sitzungslocale und allen Räumen