8. Die Monarchie.

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des Hauses durch seine Untergeordneten handhabt, sondern die von dem Par⸗
lamente erlassenen Verhaftsbefehle im ganzen Lande vollstreckt. Er wird von
der Krone ernannt, wird aber von der Regierung dem Parlamente zur Verfü—
gung gestellt und als Beamter des Unterhauses verpflichtet. Alle Polizeibehör—
den und selbst einfache Bürger sind schuldig ihm nöthigenfalls Beistand zu leisten
und seine Aufträge zu vollziehen. Aber die Kraft, welche derselbe ausübt, hat
hren Grund in dem hohen Ansehen des Parlamentes, in dem Einflusse der
Mitglieder in ihren Counties, in der tiefen Achtung des Volkes für gesetzliche
Ordnung und seiner Thatkraft für Bewahrung der Volksfreiheit, endlich in
dem Nichtvorhandensein eines stehenden Heeres, welches geeignet wäre die Ge⸗
waltstreiche eines Ministers oder eines militärischen Usurpators zu unterstützen.
Die Beamten der Versammlung bedürfen zu ihren Diensten verschiedene
untergeordnete Angestellte und Bedienstete (z. B. Thürhüter — huissiers,
zentjemen ushers, Weibel — Copisten, Arbeiter u. s. f.) worüber eine nähere
Erörterung nicht hieher gehört.
Einer der wichtigsten Punkte, um die Versammlung zu constitui—
ren, betrifft die Verification der Vollmachten und den Entscheid streit i⸗
zer oder angefochtener Wahlen. Hiebei entstehen die Fragen: 1) wer
ronstatirt die Authenticität und Richtigkeit der Vollmachten, wie müssen diesel⸗
ben beschaffen sein, von wem ausgestellt, an wen zu übergeben? 2) wann,
in welcher Form und von wem können die Wahlen angefochten werden? 3) von
wem und wie ist darüber zu berichten und zu entscheiden? 4 in welcher Stel⸗
iung befinden sich diejenigen Deputirten, über deren angefochtenen Wahlen der
Entscheid noch nicht erfolgt ist? Die englische Praris enthält über diese Punkte
eine große Zahl positiver Bestimmungen und Förmlichkeiten, welche zwar durch
neuere Acte theilweise „oonsolidirt“ (zusammen gezogen und zeitgemäß refor⸗
mirt) wurden, aber immer noch durch ihre Steifheit, Formalität und Aengstlich⸗
keit die Erledigung streitiger Fälle bedeutend verzöcgern. Wir möchten vom
rationellen Standpunkte folgende Sätze als leitende Principien aufstellen:
) die Vollmacht muß der Versammlung eingehändigt und von ihr anerkannt
werden; 2) die Art und Weise, wie die Bevollmächtigung zu beglaubigen ist,
die Behörde von welcher dieses geschehen soll, ist genau zu bestimmen und durch
Niederlegung der Actenstücke auf den Canzleitisch jedem Mitgliede der Ver⸗
sammlung die Möglichkeit zu verschaffen, die Richtigkeit derselben zu prüfen
and allfällige Einwendungen binnen angemessener Frist zu erheben; 3) auf den
horläufigen Bericht und das Befinden, sei es der Vorsteherschaft Präsident
und Bureau) oder eines Ausschusses, muß Denjenigen, welche sich ausgewiesen
haben, Sitz und Stimme eingeräumt werden; 4) es müssen Fristen angesetzt
werden, binnen welcher die Verhandlungen über streitige Wahlen eröffnet
»der Einwendungen gegen Wahlen angemeldet werden müssen; allen Bethei⸗

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