276 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
ligten sind weitere Fristen anzusetzen, um Belege einzureichen, von den Acten
Kenntniß zu nehmen, und endlich ist festzusetzen, vor wem und wie verhandelt
und entschieden werden soll; 8) es müssen gegen verfassungs- oder gesetzwidrige
Wahlumtriebe oder Fälschungen ernste Strafen, anderseits aber Denjenigen,
welche muthwillige frivole oder unerwiesene) Einsprachen erheben, bedeutende
Nachtheile angedroht werden, da sie den ohne Grund Angefochtenen zeitweise
die Ausübung ihres Stimmrechtes rauben, die Rechte ihrer Committenten
verletzen und der legislativen Versammlung nicht nur unnütze Mühe und Zeit—
verlust verursachen, sondern während der Untersuchung die Talente und Ein—
sichten der zur Inactivität gezwungenen Deputirten der Versammlung entziehen.
Es ist zweckmäßig für diese Untersuchungen Ausschüsse zu verordnen, mit Vor⸗
behalt des Entscheides durch die Versammlung; 6) Diejenigen, deren Wahlen
oon Anfang bestritten sind, oder rechtzeitig in gehöriger Form angefochten wer—
den, dürfen, bis darüber entschieden ist, überall an den Discussionen und Be—
schlüssen der Kammer nicht Theil nehmen und müssen sich, wenn über ihre
Angelegenheit abgestimmt wird, fern halten; dagegen muß ihnen gestattet sein
im Interesse ihres Rechtes und ihrer Ehre zu plaidiren oder plaidiren zu lassen.
Ob sie der Discussion beiwohnen dürfen, kommt auf die positiven Vorschriften
und das Herkommen an. Wenn Versammlungen von geringerer Mitglieder—
zahl und für untergeordnete (locale) Interessen gewählt sind, wie z. B. die
Großen Räthe der Schweizer Cantone, so können die Förmlichkeiten vereinfacht
werden; doch müssen die Grundfätze gelten, daß Niemand Richter in eigener
Sache sein kann und Niemand unverhört verurtheilt werden soll z 7) man sollte
annehmen, daß Wahlstreitigkeiten nach dem Grundsatze Jus omnihus idem
einzig nach Recht und Wahcheit entschieden werden; aber die Geschichte und
neuere Erfahrungen zeigen, daß solche Entscheidungen oft als Partheisache be—
trachtet werden, und daß nur ein gereifter constitutioneller Sinn und feste Pro—
bität dieses verhüten kann. Diese Willkür des Partheigeistes ist um so weniger
zu hindern, da eine legislative Versammlung in solchen Fällen mit gleichem
Rechte, wie die Schwurgerichte, nach subjectiver Ueberzeugung entscheidet;
8) es frägt sich, kann Derjenige, dessen Wahl von der Versammlung als un—
gültig verworfen wird, von dem betreffenden Wählerkreise wieder gewählt wer⸗
den? Hier ist zu unterscheiden: s) wenn der Grund der Verwerfung aus einer
constitutionellen Incapacität des Gewählten abgeleitet wird, so muß der Ent⸗
scheid gelten wenigstens während der Amtsdauer der Versammlung. Ob er die
Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils erlangt, kommt auf Verfassung und Ge—
seß an; h) wenn die Wahl wegen eines formellen Mangels cassirt wird, so ist
die Wiederwahl nicht ausgeschlossen. Man kann in Frage stellen, ob die Ent—
scheidung streitiger Wahlen nicht an die ordentlichen Gerichte oder an die
Administrativbehörden iu weisen sei? Für das Erstere werden Diejenigen sich