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erkläären, welche alle Streitigkeiten, weil es Streitigkeiten und ein Ent—
scheid zwischen Partheien nothwendig ist, für die exclusive Competenz
der Civilgerichte vindiciren, die sie als infallible Organe des Rechtes und der
Wahrheit betrachten. Vom praktischen Standpunkte könnte hiefür angeführt
werden, daß da, wo der Entscheid der Ständeversammlung durch Partheigeist
beeinflußt wird, gut besetzte Gerichte eine bessere Garantie für Unpartheilichkeit
darbieten. Indeß spricht gegen eine solche Uebertragung das Beispiel Englands
und Nordamerika's, wo doch die Gerichte in andrer Beziehung eine hohe Ach—
tung und Competenz genießen. An sich ist der Entscheid durch die Versamm⸗
lung das Rationelle. Wenn auch Willkür des Partheigeistes solchen Entschei⸗
dungen fremd bleiben soll, so ist doch nicht zu verkennen, daß dieselben oft
durch constitutionelle Grundsätze beherrscht werden, zu deren Feststellung oder
Auslegung nicht der Civilrichter, sondern die politische Versammlung befähigt
ind competent ist. Auch liegt es im Interesse und im Rechte der Versammlung,
welche den präsumtiven Volkswillen zu vertreten hat, sich zu überzeugen, daß
jedes einzelne Mitglied hiezu legitimirt ist. Wäre dieses nicht, so würden wir,
da wir im Staatsorganismus eine Administrativjustiz für nothwendig halten,
diese für geeigneter achten als die Civilgerichte, solche Fragen zu entscheiden.
Zur Unterstützung könnte man anführen, daß die betreffenden Wahlkreise das
nächste Interesse dabei haben und daher die administrativen Localbehörden be⸗—
rufen seien diese Streitigkeiten erstinstanzlich zu behandeln; ferner, daß das
mehr summarische Verfahren der Administrativbehörden den Vorzug vor dem
langsamern Justizgange verdiene, damit der Entscheid nicht über Gebühr ver—
zögert werde. Im Canton Zürich ist eine Mittelstraße befolgt, indem die vor—
läufige Prüfung und Entscheidung der Administrativbehörde zusteht, worauf
der Regierungsrath dem Großen Rathe einen Bericht und Antrag hinterbringt,
was sich in diesen freilich beschränkten Verhältnissen praktisch bewährt hat.
Die schweizerische Bundesverfassung enthält hierüber keine Bestimmungen; es
kommt dabei ins Spiel der Kampf zwischen der Cantonal-Souveränität und
der Bundes-Competenz; eine Praxis hat sich noch nicht gebildet. Blumer,
Handb. d. schweizer. Bundesstaatsrechts J. Bd. S. 157. Schweiz. Bundesver—
fassung Art. 62 ff. Art. 74.) Man könnte zwar aus Art. 74. Nr. J. etwas für
die Competenz der Bundesversammlung folgern *).
Wichtig ist für die Constituirung und Organisation einer gesetzgebenden
Versammlung die Frage, wie viele Mitglieder anwesend sein müssen um gültig
berhandeln und beschließen zu können? (welche quota; nach englischer Ter⸗
minologie das quorum.) Der Mangel einer solchen Bestimmung wäre in
doppelter Hinsicht höchst bedenklich: 1) weil eine kleine Zahl einverstandener
J *) Allerneust scheinen vprkommende Fälle in Baselland und im Canton Bern den prin—⸗
ripiellen Entscheid zu provociren.

8. Die Monarchie.