—78 Die formale Politikoder Verfassungslehre.

Mitglieder in Abwesenheit der übrigen plötzlich Beschlüsse fassen könnte, wo—
durch die Rechte der übrigen zur Theilnahme an der Diseussion beeinträchtigt,
und die Präsumtion, daß in den Beschlüssen der Versammlung der Volkswille
repräfentirt sei, vernichtet würde; 2) solche Beschlüsse, welche eine kleine Zahl
Mitglieder ohne Wissen und Willen der Mehrheit gefaßt hätten, würden ebenso
leicht wieder umgestoßen, dadurch aber die ganze Richtung der Versammlung
eine schwankende, unzuverlässige und hiedurch ihr Ansehen noch mehr untergra⸗
ben. In England, wo die ganze Versammlung der Volksrepräsentanten der
oereinigten drei Königreiche seit der Reformbill auf die Zahl von 654 steigt,
wird die Anwesenheit von 40 Mitgliedern horrihile diectu) als hinreichend
betrachtet um gültige Beschlüsse zu fassen. Anträge, das quorum auf 60 zu
erhöhen, gingen nicht durch. In der Pairskammer genügt die Anwesenheit von
3 Mitgliedern. Dieses beruht nicht auf einem Gesetze, sondern auf dem Her⸗
kommen. Man würde fich wohl scheuen eine solche Bestimmung, welche sich
principiell nicht rechtfertigen läßt, durch ein Gesetz zu sanctioniren. Dieses
irrationelle Herkommen haͤtte sich aber bei einer so praktischen Nation nicht bis
jetzt erhalten können, wenn nicht die theoretischen Bedenken durch verschiedene
Momente großentheils beseitigt würden. Hieher gehört der Grundsatz, daß alle
sachlichen Motionen oder Bills wenigstens dreimal zur Berathung kommen;
und da die parlamentarische Regierung zugleich eine Partheiregie—
zung ist, so werden die Minister sowohl als die Häupter der Opposition regel—
mäßig von einer Zahl ihrer Anhänger assistirt, welche gleichsam als Bevoll⸗
mächtigte die beiden Partheien repräsentiren. Wenn eine für die Gesammtheit
und die Partheien wichtige Frage entschieden werden soll, so haben die Häupter
Gelegenheit rechtzeitig ihren ganzen Auhang umd die allfällig Neutralen einzu—
berufen. In der Zwischenzeit ist die Presse thätig und die öffentliche Meinung
macht fich geltend. Dieses Herkommen steht im Zusammenhang mit der aristo—
kratischen oder plutokratischen Zusammensetzung des Unterhauses, welches einen
ganz andern Charakter annähme, wenn man sämmiliche Mitglieder nöthigen
wollte, an den Verhandlungen der Kammer und an den überhäuften und ermü—
denden Arbeiten der Comités regelmäßig Theil zu nehmen, da die Mehrzahl
aus großen Güterbesitzern, aus Bankiers, Rentiers, Geschäftsleuten besteht,
welche theils von ihren Privatangelegenheiten in Anspruch genommen oder auf
dem Lande zerstreut sind, theils ihre Abendstunden, wo das Haus versammelt
ist, lieber dem Familienleben oder den Genüssen widmen, welche London dar⸗
bietet. In den Vereinigten Staaten in Nordamerika erfordert die Beschluß⸗
fähigleit in beiden Häͤusern des Congresses und in dem größten Theil der ge⸗
setzgebenden Versammlungen die Anweseuheit der Mehrheit. Da es jedenfalls
unausführbar wäre, zumal in Staaten veg größerem Gebietsumfange und wo
die Zahl der Mitalieder bedeutenn ist, die bestaͤndige Anwesenheit Aller oder