8. Die Monarchie.

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der Meisten zu fordern, so scheint es am natürlichsten die Anwesenheit der
Mehrheit zu verlangen, um doch eine Bestimmung zu finden, und man moͤchte
dieses auch in Ermangelung einer positiven Bestimmung als sachgemäß betrach—
en. Da aber bei dieser Bestimmung ein Viertel sämmtlicher Mitglieder Be—
schlüsse fassen oder ein Gesetz votiren kann, was der Präsumtion des Volks—⸗
willens nicht entspricht, so dürfte nicht zuviel gefordert sein, besonders in kleinen
Staaten und wenn die Sessionen nicht von langer Dauer sind, durch Gesetz
die Anwesenheit von 24 der Mitglieder als Bedingung der Beschlußfähigkeit
festzusetzen, wodurch die zuweitgehende (oft vielleicht schlau berechnete) Nach—
sicht der Versammlung oder des Präsidiums gegen die Ausbleibenden verhütet
und Personen ausgeschlossen würden, welche aus Eitelkeit gewählt sein wollen,
aber zu faul oder zu eigennützig sind, um die mit der Stelle eines Mitglie—
des verbundenen Pflichten zu erfüllen. Die schweizerische Bundesverfassung
Art. 76) fordert, wie die amerikanische, die Anwesenheit der absoluten Mehr⸗
heit. Für den Canton Zürich ist die gleiche Bestimmung angenommen. Regle⸗
ment f. d. Großen Rath d. Standes Zürich, 879.) Man hat zwar gesucht
durch die Publicität, Namensaufruf u. s. w. einen moralischen Zwang auszu—
üben, um die Mitglieder zu fleißiger Theilnahme anzuhalten, aber diese Be⸗
timmungen sind zu lax und gewaͤhren pflichtvergessenen Mitgliedern zu leichte
Vorwände um sich der Pflichterfüllnng zu entziehen. Es muß jedoch bemerkt
werden, daß der Große Rath des Cantons Zürich in seiner Mehrheit sich jeder—
zeit in dieser Hinsicht vor den Großen Räthen der meisten andern Cantone
ehrenvoll ausgezeichnet hat. Bentham (Tactique Chap. 27) macht originelle
Vorschläge um das fleißige Erscheinen der Mitglieder wirksam zu erzwingen.
Da jede legislative Versammlung hänfig im Falle ist die genaue Prüfung
oder Vorbereitung wichtiger Anträge oder Berichte an A usschüssse (Comités)
u überweisen, so frägt sich, ob bei diesen die Anwesenheit Aller oder einer ge—
wissen quota der Commissionsglieder zur Beschlußfähigkeit gefordert werde?
Dieses follte entweder im Allgemeinen (durch Gesetz, Reglement, Herkommen)
oder speciell bei der Bestallung des Ausschusses festgesetzt werden. In Erman—
gelung einer solchen Bestimmung nimmt May Oppenheim S. 331) an, daß
die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich sei, was sich vollkommen recht⸗
fertigt, wenn der Ausschuß eine kleine Zahl Mitglieder begreift, so daß ange⸗
nommen werden muß, die Versammlung habe das Zusammenwirken aller Er⸗
nannten gewollt.
Es gibt zwei Arten Ausschüsse (Comités): 1) solche, welche die
Versammlung bei Eröffnung der Session oder später für eine gewisse
Tlasse von Angelegenheiten ernennt; 2) Specialromités, welche
für ein oder mehrere bestimmte Geschäfte niedergesetzt werden. Den sogenann⸗
en Ausschuß Aller im englischen Parlamente erwähnen wir hier gar nicht,