280 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
da er in Wirklichkeit gar kein Ausschuß, sondern nur eine Form der Ver—
handlung ist. Die Zweckmäßigkeit der ersten Gattung von Ausschüssen be—
ruht auf mehrern Gründen; es wird Zeit erspart, welche verwendet werden
müßte, um für jedes einzelne Geschäft einen Specialausschuß zu ernennen;
zweitens wird mehr Consequenz erreicht in der Behandlung von Geschäften
gleicher Art; endlich wird man solche permanente Ausschüsse mit den geeigneten
Caparitaäten bestellen. Auch einem Specialcomité werden oft nachträglich noch
andere Geschäfte zugewiesen, wegen Analogie oder Connexität der Gegenstände
oder um Zeit zu ersparen. Im englischen Parlamente ist durch die neuern Ge⸗
setze die Aufftellung von permanenten Ausschüssen großentheils außer Anwen⸗
dung gekommen, da das Comité of supply und das Comité of ways and
meéans nur besondere Bezeichnungen für das Comité of the whole sind. Das
General-Comits of elecuons aus 6 Mitgliedern bestehend, wird vom Spre⸗
cher ernannt, vorbehältlich von Einsprachen der Mitglieder und Entscheidung
des Hauses. Dieses G.-Comité of elections hat nur die Direction der Ver—
handlungen betreffend streitige Wahlen; von ihm werden die einzelnen Faͤlle
an Sonderausschüsse gewiesen, welche ebenfalls aus 6 Mitgliedern bestehen.
Gewöhnliche Sonderausschüsse sollen in der Regel aus mindestens 15 Mitglie—
dern bestehen; diese werden von Demjenigen vorgeschlagen, welcher den An—
trag auf Ernennung eines Sonderausschusses stellt, die Wahl aber durch
Ballotiren vollzogen. In Frankreich ist dem Bureau der Kammer das Vor—
schlagsrecht eingeräumt; aber da die Chambre für Vorbereitung wichtiger
Berathungen (oder zur Beruhigung bei Tumulten und Unterbrechungen) in
Sectionen (Bureaux) eingetheilt ist, so werden die wichtigern Commiffsionen
in der Art zusammengesetzt, daß jedes Bureau einen Delegirten bezeichnet.
Man tadelt aber, daß die auf diese Weise gebildeten Commissionen oft mit dem
Stande der verschiedenen Ansichten, Partheien oder Interessen nicht in richti⸗
gem Verhältnisse stehen, daß die Vertreter der Minoritäten oder specielle Capa—
ritäten ausgeschlossen werden. Mohl Justizpolitik) ist der Ansicht, daß bei
gereiftem constitutionellen Geiste und under Leitung eines angesehenen, tüchti—
gen, geübten Präsidenten diesem die Wahl der Commissionsmitglieder zu über⸗
tragen sei; da aber diese Voraussetzungen in der Wirklichkeit kaum gegeben
seien, so will er, daß die Mitglieder der Commissionen durch die Sectionen
bezeichnet werden mit dem Correctiv, daß die ganze Versammlung noch einige
besonders geeignete Mitglieder beifügt. Die schweizerische Bundesver—
fassung bestimmt Art. 67. und 71: „bei Wahlen übt der Präsident das
Stimmrecht aus, wie jedes andere Mitglied.“ Das Reglement für den Großen
Fotp des Canton Zürich ist — aus guten Gründen — der Aufstellung von Com—
misstonen günstig, enthält darüber zweckmaͤßige Bestimmungen und laäͤßt die
Mitglieder von der Versammlung waͤhlen. Die Aufstellung einer Petitions—