8. Die Monarchie. 281

rommission, einer Staatsrechnungsprüfungscommission und zweier Commis—
ionen zur Prüfung der Rechenschaftsberichte des Regierungsrathes und des
Obergerichtes, und die Zusammensetzung dieser Commissionen ist durch das
Gesetz vorgeschrieben “.
Wir erwähnen hier schließlich noch pro memoria die ingeniose Erfindung
Napoleons, welcher die Theilung der Arbeit auf das Denken und Wollen
anwendete, indem er als Erster Consul ein Tribunat von 100 Milgliedern
rreirte, welches die Gesetzesvorschläge discutiren und durch 3 delegirte Orateurs
dem Corps législatif zur Annahme belieben sollte; das Corps législatif sait
la loi en statuant par scrutin secret et sons aucune discussion**). Da sich
das Tribunat, obgleich von dem servilen Senat Conservateur ernannt, doch
aoch zu selbstständig bewies, so wurde durch die Verfassung vom 4. August 1802
die Zahl der Mitglieder auf 50 reducirt. Durch die Verfassung vom 18. Mai
1804 wurde dasselbe in 3 Sectionen getheilt, welche abgesondert berathen muß—
ten. (Art. 77: »En aucun cas les projets de loi ne peuvent éêétre discutés
par le tribunat en assemblée générale,. «)

824. Die äußere Einrichtung der gesetzgebenden Versammsung.

Gute Bemerkungen über die zweckmäßige architectonische Einrich—
tung und Distribution des Sitzungslocales siehe bei Bentham, Taetique
 Chap. 36.
Soll eine Rednerbühne aufgestellt werden oder sollen die
Mitglieder von ihren Sitzen sprechen? Dieses ist nach den Sitten, nach der
größern oder kleinern Zahl der Mitglieder und nach der Beschaffenheit des
Locals zu bestimmen. Beide Systeme haben ihre Vortheile und ihre Nach⸗
cheile. Eine Rednerbühne auf geeignetem Platze ist eine Erleichterung für die
Sprechenden, welche wünschen gehört und verstanden zu werden; sie verhütet
die Verwirrung, welche entstehen kann, wenn Mehrere gleichzeitig von ihren
Sitzen das Wort begehren oder sich selbst nehmen; von seinem Sitze läßt
Mancher eine hastige oder insipide Bemerkung laut werden, welche unterbleibt,
wenn die Rednerbühne bestiegen werden muß. Auf der andern Seite werden
manche verständige, sachkundige Mitglieder, welche aus Schüchternheit die Tri—
hune nicht besteigen oder im Sturm erobern wollen, abgehalten ihre Einsichten

x) Diese Rechenschaftsberichte und Prüfung bezeichnen die Stellung des Großen Rathes,
welcher in der repräsentativen Demokratie die Souveränität im Namen des VBolkes ausübt;
in der constitutionellen Monarchie ist der Souverän keine solche Rechenschaft schuldig; aber
eine weise Regierung wird in ihrem eigenen Interesse statistische Erhebungen, Berichte des
Justizministeriums u. s. w. amtlich veröffentlichen, dadurch unnütze Interpellationen und schiefe
Artheile verhüten.
x*) Const. de la Républ. françgise du 13. Dégembre 1799. Art. 28.