284 Die formale Politikoder Verfassungslehre.
oder Kränklichkeit. ) Die Redner sollen den Präsidenten anreden, nicht die
ganze Versammlung, oder eine Parthei, oder einzelne Mitglieder apostrophiren.
Bezugnahme auf frühere Vota darf nur mit Anstand und ohne ausdrückliche
Namensbezeichnung stattfinden.

„25. Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen.
Nach den Begriffen und der Praxis früherer Zeiten waren die Verhand—
lungen der Landstände geheim, theils um die freie Meinungsäußerung zu
schützen und die Mitglieder gegen Rache oder Gewaltthätigkeit zu sichern, theils
weil die Landstaände zunächst ihre eigenen Interessen verfochten, und man gegen
die Unterthanen die Maxime befolgte, Odi profanum vulgus et arceo, und
weil überhaupt in jenen Zeiten die öffentlichen Angelegenheiten und die statisti—
schen Verhältnisse, welche dabei zur Sprache kamen, als Staatsgeheimnisse be—
trachtet wurden. Selbst die Rechtspflege hüllte sich in den Mantel des Geheim—
nisses, und dieses findet vielleicht sein Rechtfertigung in der Verwilderung der
Zeiten, welche die einzelnen Richter der Rache aussetzte, nachdem die volks—
thümlichen Gerichte die Rechtspflege den Juristen überlassen hatten. In Eng⸗
land besteht das strenge Verbot der Veröffentlichung der Parlamentsverhand—
lungen noch jetzt als geschriebenes Recht, ist aber in der Praxis schon längst
zur Antiquität geworden, nachdem durch die Abschwächung der königlichen
Gewalt und durch die parlamentarische Regierung der Grund weggefallen und
die Bewahrung des Geheimnisses zum Widersinn geworden ist, da die Mit—
glieder des Unterhauses als die Mandatare der stimmberechtigten Bürger be—
trachtet werden. In Frankreich und andern Slamen des europäischen Conti⸗
nents erwachte im Laufe des 18. Jahrhunderts immer mehr der Drang, die
öffentlichen Angelegenheiten zum Gegenstande der öffentlichen Besprechung zu
machen und die Staatsverwaltung vor das Forum der öffentlichen Meinung
zu ziehen. Diese Richtung wurde begünstigt durch einzelne Institutionen, bei
welchen die Oeffentlichkeit mehr oder weniger herrschte, durch die allgemeine
Bewegung der Geister und durch das erstarkte Bewußtsein der Völker, welche
diese Angelegenheiten als die Ihrigen betrachteten.
Wir haben nicht nöthig zu erklären, daß wir die Oeffentlichkeit der Staͤnde—
oerhandlungen in Uebereinstimmung mit allen liberalen Publicisten als wesent⸗
lich für die beschränkte Monarchie und den jetzt geltenden Begriff der Landstände,
als der Organe des Volkswillens, betrachten, da dieses in dem vorhergehenden
mehrfach angenommen und vorausgesetzt ist. S. B. VII. 88 17. 19. a. E.
B. vu. 812. 3. S. 208. 15. S de diesem Abschu. d23. S. 278.
In England sind noch fortwährend die Beschlüsse in Kraft, durch welche
als Privilegienbruch erklärt wurde, wenn Jemand Personen, die nicht