8. Die Monarchie.

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Mitglieder des Parlaments sind, in die für die Mitglieder ausschließlich bestimm—
en Ränme einführte, oder wenn von Mitgliedern oder andern Personen Mit⸗
cheilungen über die Verhandlungen des Parlaments gemacht würden, oder wenn
Herausgeber, Verleger, Drucker öffentlicher Blätter sich erlaubten Berichte über
solche Verhandlungen aufzunehmen. Aber diese Verordnungen sind längst obsolet
geworden. Täglich erscheinen die Parlamentsverhandlungen in gedruckten Be—
richten; für die Bequemlichkeit der Berichterstatter und Stenographen sind
Galerieen hergerichtet, und beide Häuser gehen jetzt von dem Grundsatze aus,
daß richtige und getreue Berichterstattung nicht gegen die Privilegien verstößt,
ür walas fide berichtete Unrichtigkeiten der Verleger mit einem Verweise zu
trafen ist. Ausnahmen finden statt wegen unzeitiger Veröffentlichung von Be—
weiserhebungen oder wenn die Geheimhaltung unter besondern Umständen
Peciell verordnet wird. Was die Zulassung des Publicums betrifft, so sind
Galerieen hergerichtet, welche 1860 —200 Zuhörer fassen können *). Aber da die
alten Verordnungen immer noch in Kraft bestehen, so kann jedes Mitglied die
Vollziehung derselben verlangen, und der Sprecher ist verpflichtet dieselben
ohne Abstimmung von dem Serjeant at arms durch Räumung der Galerieen
bollziehen zu lassen, was aber jetzt sehr selten geschieht. Außer den Raͤumen,
welche ausschließlich für die Parlamentsglieder bestimmt sind — Sitzungssaal,
Nebenzimmer für Ausschüsse, Canzlei u. s. w. — ist es ebenfalls in der Be—
ugniß der Kammer, die Räumung der übrigen Theile des Gebäudes nach
Butbefinden zu befehlen und die Renitenz gegen solche Befehle, deren Vollzie—
zung Sache des Sorjeant at arms ist, so wie jede thätliche oder wörtliche
Beleidigung eines Mitgliedes ist ebenfalls Privilegienbruch. Dieser
Grundsatz, welcher in England auf altem Herkommen beruht, ist rationell
oollkommen gerechtfertigt, als wesentlich für die Verfassungsfreiheit der Kam—
nern, um sie sowohl gegen Massenterrorismus so wie gegen Gewaltstreiche
don Seite der Regierung zu schützen. Die Nothwendigkeit des Schutzes gegen
Massenterrorismus hat sich in Frankreich während der Revolution (1789 —
1799) evident herausgestellt, und in Deutschland wurde 1848 Aehnliches erlebt.
Daß auch Schutz gegen gouvernementale Gewaltacte nicht unnöthig ist, hat
ebenfalls in Frankreich die Erfahrung 1788 hinsichtlich des Parlamentes, die
Doups d'état des 13. Vendemiaire, 18. Fructidor, 18. Brumoireé und alleraeust
 der 2. Décembre bewiesen, nur Schade, daß bei solchen Fällen (wie
scchon oben Z 23. bemerkt ist) die Schutzmaßregeln der ständischen Polizei
durch List oder Uebermacht vereitelt werden können, wenn die executive Gewalt
fest entschlossen ist rücksichtslos zu handeln. Wir sprechen hier nicht von dem

*) Dieses genügt vollkommen in Verbindung mit den Veröffentlichnngen der Presse; der
Zudrang von Sansculotten und tricoteuses kann nur zum Unheil dienen.