286 Die formale Politikoder Verfassungslehre.

Falle, wo der Rechtszustand ganz aufgehoben ist wie 1848 in Deutschland,
oder wenn Stände versuchen würden die verfassungsmähßigen Rechte der Regie⸗
rung zu verletzen.
Die Befugniß der englischen Kammern, die Vergehen, welche als Pri—
vilegienbruch qualificirt werden, selbst zu bestrafen, widerstreitet allerdings
den allgemeinen Rechtsbegriffen, wonach Niemand Richter in eigener Sache
sein kann; sie läßt sich indeß rechtfertigen, wenn man die Kammern als Re—
präsentanten des ganzen Volkes betrachtet, und es scheint der Stellung der
höchsten Staatsbehörden (nächst dem Könige) nicht angemessen, als Parthei
vor einem Gerichte aufzutreten und dessen Entscheid zu gewärtigen. Auch mag
dieses Damoklesschwert nicht ohne Nutzen sein allzuweit gehende Licenz der
Presse im Zaume zu halten. Gleichwohl hat in neuerer Zeit der Hochsinn und
ächte Liberalismus beider Häuser sich zu einer Praxis hingeneigt, welche von
jenem Rechte nur selten Gebrauch macht und auch dann mit schonender Nach—
sicht verfährt, in den meisten Fallen aber den Kronanwälten (ministère puhlio)
überläßt, Schmähschriften, wenn sie diesen Namen wirklich verdienen und
nicht allzuverächtlich sind, von Amts wegen bei den Schwurgerichten anhängig
zu machen.

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1) Die Discufssion und die Abstimmung müssen getrennt
sein und letztere erst nach völliger Beendigung der Discussion stattfinden;
wobei auch geheime Stimmgebung oder anderseits Namensaufruf angewendet
werden kann. Das eine wie das andere kann nach Verschiedenheit der Um⸗
stände, der concreten Verhältnisse, der Gegenstaͤnde zweckmäßiger sein und
durch die Geschäftsordnung im Allgemeinen oder in einzelnen Fällen durch
Beschluß bestimmt werden. Wenn die Diseussion den Zweck hat, die Gründe
und Gegengründe zu entwickeln, Aufschlüsse zu geben und aus Vergleichung
der einzelnen Vota den Volkswillen, das Gesammtinteresse zu erkennen; wenn
jedes Mitglied die Pflicht hat, ohne vorgefaßte Meinung nach Anhörung aller
Gründe nach freier Ueberzeugung und bestem Wissen seine Stimme im In—
teresse der allgemeinen Wohlfahrt abzugeben, so wird man die Nothwendigkeit
der Trennung der Discussion und der Abstimmung nicht bestreiten.
2) Das Ablesen geschriebener Reden sollte durch die Geschäfts⸗
ordnung förmlich untersagt sein, da es mit mehrfachen wesentlichen Uebelstän—
den verknüpft ist. Die zu Hause geschriebenen Reden können natürlich nicht
auf den Gang der Discussion berechnet sein; sie enthalten Wiederholungen
dessen, was früͤhere Redner bereits und vielleicht besser gesagt haben, und kön—
nen nicht eine Replik sein auf Argumente, welche der Concipient nicht voraus—