8. Die Monarchie.

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sah; sie sind meist voll rhetorischer Floskeln, weitläufig und von mittelmäßigen
Talenten, die nicht vermöchten aus dem Siegreif zu sprechen, ausgearbeitet,
im ihrer persoͤnlichen Eitelkeit zu fröhnen. Man weiß nicht, welche Unberufene
ie redigirt haben.
3) Jede sachliche Motion muß in genauer Fassung schrift—
lich eingegeben werden und so abgefaßt sein, daß sie nach ihrem wört—
lichen Inhalt zum Beschluß erhoben werden kann. Ehe sie in dieser Form dem
Präsidenten zugestellt und verlesen ist, darf darüber nicht eingetreten werden,
da die Discussion keinen festen Anhaltspunkt hätte und in allen Richtungen
abschweifen könnte. Dieser Grundsatz betrifft nicht nur die Hauptanträge, son⸗
dern auch die sogenannten Amendements WVerbesserungsanträge). Von Fällen
der Dringlichkeit abgesehen ist zu wünschen, bei loyalen Absichten der Antrag⸗
teller zu erwarten und dürfte zweckmäßig durch die Geschäftsordnung als Regel
vorgeschrieben werden, daß jede Motion, ehe ste zur Verhandlung kommt, an⸗
zekündigt, besonders aber Gesetzesvorschläge (Bills) frühzeitig mitgetheilt, ge—
druckt und veröffentlicht werden, damit sämmtliche Mitglieder sich zur Discusston
dorbereiten, der Verhandlung beiwohnen und inzwischen auch die öffentliche
Meinung und das Gutachten der Sachkundigen sich aussprechen kann. Vor—
reffliche Regeln über die Redaction einer Motion oder Bill findet man bei
Bentham (Tacitique Chap. XI.). Diese Regeln sind aber mehr geeignet als
zute Räthe benutzt zu werden; sie können, ohne die Freiheit der Initiative zu
herkümmern, nicht als bindende Vorschrift aufgestellt werden, sondern nur Ver⸗
anlassung zu Amendements, oder im Fall der Nichtbeachtung zur Verwerfung
des Antrages geben.
4) Dringliche Fälle ausgenommen muß jeder sachliche Antrag wiederholt
berathen werden, mit Beobachtung solcher Fristen, welche reifliche Ueberlegung,
Betrachtung der Sache von allen Gesichtspunkten, mit Beachtung der öffent—
lichen Stimmen und sachdienlichen Hülfsmittel erwarten lassen. Bekanntlich ist
m englischen Parlamente hiefür reichlich gesorgt, durch die dreimalige Verle⸗
sung und die Berathung im Ausschusse Aller, nicht zu gedenken anderer Inci⸗
denzen, welche die Gelegenheit zu erneuerten Erörterungen darbieten. Selbst—
oerständlich ist dieser Grundsatz feslina lente desto sorgfältiger anzuwenden, je
wichtiger der Gegenstand ist, je folgereicher das Ergebniß der Beschlußnahme
werden kann. Die Aufgabe bei legislativen Arbeiten ist in der Regel nicht
schnelle, sondern gute Arbeit, welche durch Uebereilung selten bewirkt wird.
Man muß wohl bedenken, daß die Gesammtheit und alle Classen der Bürger
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theile, wenn sie in der Praxis sich herausstellen, oft überall nicht wieder gut
gemacht werden können, jedenfalls aber öftere Veränderungen das Ansehen der
Gesetze und der Gesetzgeber schwächen.