290 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

27. Die Schattenseiten der Heschäftsordnung des Parsameutes und der parsamentarischen
 Verwastung in England.
Nachdem wir der Geschaäftsordnung des englischen Parlamentes Gerech—⸗
tigkeit widerfahren gelassen und dieselbe gleichsam als Muster aufgestellt haben,
ist es nothwendig auch die Mängel derselben anzugeben, damit man sich vor
ängstlicher und unpassender Nachahmung hüte. Die durch nationale Eigen—
thümlichkeiten der Briten Angel⸗Sachsen), starres Festhalten am Buchstaben
des Gesetzes, Streben nach scharf bestimmten Normen in allen Verhältnissen
— hervorgegangen aus einem langen mit legalen Waffen und ausdauernder
Geduld geführten Kampfe gegen die Willkürherrschaft früherer Könige — spä—
ler durch die Souveränität der Gerichtshöfe als Schutzwehr gegen Mißbrauch
der Majoritäten und der administrativen Gewalt, endlich durch die mißtrauische
Eifersucht der Partheien erzeugte, ins genaueste und kleinliche ausgebildete
Förmlichkeit würde für einfachere Verhältnisse, oder bei einem Volke von ver—
schiedenem Nationalcharakter und einer andern geschichtlichen Entwickelung in
vielen Verhandlungen von untergeordneter Bedeutung, als Pedanterie und
lästige Fessel oder als schädliche Zeitverschwendung betrachtet werden. Aber
je mehr in Zeiten der Aufregung oder des Partheigeistes Uebereilung, Unter⸗
drückung der Minoritäten und Mißachtung der Rechtsgleichheit „die ungleiche
Elle) zu fürchten sind, desto zweckmäßiger ist es jene Regeln als das Resultat
langer Erfahrung, wenigstens in den Hauptpunkten, zur Richtschnur zu neh⸗
men und dieselben wenigstens theilweise als bindende Vorschrift zu sanctioni⸗
ren. Namentlich können dieselben nützlich sein in einer repräsentativen Demo—
kratie, theils um die repräsentative Behörde vor Uebereilung zu bewahren und
die Aufregung des Volkes zu vermeiden, theils um den Druck der Ochlokratie
durch das Ansehen gesetzlicher Regeln abzuhalten.
Anderseits hat man in England seit geraumer Zeit die Nachtheile der her⸗
gebrachten Förmlichkeiten und Subtilitäten in solchem Maaße empfunden, daß
das Parlament unter der Last der Geschäfte erliegt und die besten Köpfe auf
Mittel denken, durch allerlei Neuerungen die Geschäftsführung möglich zu ma—
chen. EEdinb. Review XCIX. Jan. 1854. Art. VII.) Es wird anerkannt, daß
der Grund der Schwerfälligkeit des Geschäftsganges theilweise in verschiedenen
Formen liegt, welche lediglich das alte Herkommen für sich haben ohne innern
Werth, oder in gewissen Hinsichten zweckmäßig waren, so lange das Haus der
Gemeinen dem Königthum gegenüber stand, jetzt aber, da dasselbe der Schwer⸗
punkt der Staatsgewalt ist, nur hemmend wirken; theils aber entsteht die

raͤgen über wiederholte Berathung und zu Verhütung von Mißbrauch des Rechts des Amen—
dements enthielt, welche aller Beachtung werth sind