292 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
In der Sesston von 1883 —54 wurden 11,378 Geschäfte in das Journal
des Unterhauses eingetragen entries in the votes ot orders made) und davon
aum etwa der zwanzigste Theil wirklich verhandelt. Zuweilen füllte das Pro—
tocoll eines einzigen Tages einen Band. Eines Tages (21. Juli) zeigte die
Tagesordnung 33 Geschäfte, wozu noch 79 Ankündigungen von Motionen und
andere unvorhergesehene Geschäfte kamen, wonach man sich überzeugen wird,
daß keine Moglichkeit ist so viele Gegenstände in einer Sitzung zu behandeln.
An manchen Tagen saßen außer der Versammlung des ganzen Hauses 30 —33
Comités 3—4 Stunden des Vormittags, wobei über 200 Mitglieder in An—
spruch genommen waren.
Um solchen Uebelständen abzuhelfen wurden verschiedene Mittel vorge—
chlagen:
I. Ein formell besser geregelter, von unnützen Weitlaäͤufigkeiten und Wie—
derholungen geregelter Geschäftsgang.
a) Es sollte nicht mehr zulässig sein die Tagesordnung durch plötzliche
Anträge zu unterbrechen, und die Tagesordnung sollte nicht nach dem Zufall
der Priorität, sondern von einem Comils mit Berücksichtigung der Wichtigkeit,
Dringlichkeit und Natur der Geschäfte mit Plan geordnet werden, vorbehältlich
der Entscheidung des Hauses. Abschweifungen, um beliebiges einzuschmuggeln,
sollten nicht geduldet werden. Als Regel sollte jedem Redner ein bestimmtes
Zeitmaaß bewilligt sein (nach Beispielen in Nordamerika), um dem Mißbrauche
weitläufiger Haranguen und Dissertationen zu begegnen. Die Réview läßt
dahin gestellt, ob man nach dem Beispiele der französischen Versammlungen
Anträge auf Schluß gestatten solle. Daß diese Vorschläge selbst wieder ihre
bedenklichen Seiten haben, auch theilweise in der Praxis kaum ausführbar sind,
wird man leicht erkennen.
b) Es scheint, daß man in England selbst der auf dem Continente geprie⸗
senen wiederholten Lesung jeder Bill, der Verwandlung des ganzen Hauses
in einen Ausschuß Aller, der sarkastischen Amendements und anderer Dinge
mehr, satt wird. Die Review schlägt vor, der Verhandlung im Hause gleich
freie Vewegung wie im Comité zu gestatten, die bloß formelle Einlei—
tung einem Ausschusse zu überlassen, die Formkniffe und Subtilitäten abzu—
schneiden, welche benutzt werden um bereits beschlossenes wieder umzustoßen.
II. Unzweifelhaft wäre das wirksamste Mittel die zu große Masse der Ge—
schäfte erklecklich zu vermindern, wenn man einen Theil derselben der Regierung
und den Localbehörden überließe. Allein diesem Radicalmittel treten die consti—
tutionellen Vorurtheile entgegen, welche hierin eine freiheitsgefährliche Verstär—
kung der Regierungsgewalt erblicken, ohne zu bedenken, daß eine solche Aus—
scheidung den richtigen Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechtes entspricht,
welches Trennung der Gesetzgebung und der Verwaltung fordert; auch stimmt