8. Die Monarchie. 293

die Beschränkung der Localverwaltungsbehörden wenig überein mit der Vor—
tellung, die man sich auf dem Continente von der Autonomie und dem Sellf-Zzovernment
 der Corporationen und Gemeinden (counties, citys, boroughs
u. s. w.) in England macht. Die Review in Berücksichtigung jener Vorurtheile
chlägt vor, das Haus in eine gewisse Zahl von Departements unter dem
Namen von General-Comités) einzutheilen, jedes etwa von 100 Mitglie—
dern, z. B.ein Comité der kirchlichen Angelegenheiten, der Justiz,
der abministrativen Streitigkeiten u. s. w. Diese Comités müßten
nicht durch das Loos, sondern als Seheched-Comités (durch Wahl) und
als permanent für die ganze Session so gebildet werden, daß jedes theils
Fachmänner, theils eine verhältnißmäßige Repräsentation der
berschiedenen Landestheile enthielte. Der Entscheid dieser Comités
würde voraussichtlich in der Regel ohne Discussion die Bestätigung
des Hauses (homologotion) erhalten. Dieser Vorschlag wäre wohl nichts
Geringeres als eine tiefeingreifende Aenderung der Verfassung und würde wohl
die öffentliche Meinung aufs entschiedenste gegen sich haben. Auch an sich
— — mißlungene halten. Einerseits
würde Legislation und Verwaltung noch mehr verschmolzen, anderseits die ver—
schiedenen Zweige der Staatsverwaltung auseinander gerissen, die Einheit und
Harmonie des Ganzen vernichtet. Jedes Departement würde einseitig von
seinem speciellen Standpunkte im Interesse seines Zweiges schalten, ohne Be—
rücksichtigung der Beziehungen zu den andern. Die meisten Mitglieder des
Hauses würden den Generalsitzungen, wo man nur homologiren sollte,
aicht mehr beiwohnen. Es könnte sich aber auch ein Antagonismus der ver⸗
schiedenen Departements bilden und durch eifersüchtige Opposition doppelter
Zeitverlust entstehen, wenn das von dem Comitsé Erledigte im Hause neuerdings
einläßliche Discussion, Amendements, Rückweisung hervorriefe.
III. Da das Oberhaus in Vergleichung mit dem Unterhause eine ge⸗
ringe Thätigkeit verwendet, so ist der Gedanke laut geworden, auf den consti—
utionellen Satz zu verzichten, daß alle Bills, welche irgend eine finanzielle
Beziehung haben, nothwendig von der Initiative des Unterhauses ausgehen
müssen und im Anfang jeder Session eine Theilung der Arbeit eintreten zu
lassen. Aber die Review bemerkt mit Grund, daß Anträge des Oberhauses ge⸗
ringe Autorität haben und vom Unterhause mit Ungunst würden aufgenommen
werden. Zudem würde diese Verletzung einer constitutionellen Marime kaum
die Zustimmung der Nation erhalten.
Mill (Consider. on repres. government), welcher mit Geist und Wärme
die Repräsentativverfassung vertheidigt, hält dennoch die repräsentative Ver⸗
sammlung nicht für geeignet die Gesetze selbst zu redigiren. Es entstehe dabei
diel unnützes Geplauder und Incohärenzen der einzelnen Clauseln durch die