294 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

Amendements; eine solche Legislation bringe nur theilweise Palliative zu
Stande, aber nichts radicales, einfaches, systematisches. Darum sollte eine
Commission of Codification aus Sachkundigen gebildet werden mit einer
Amtsdauer von 6 Jahren und drittheilweiser Erneuerung; dieser Commisston
käme die technische Berathung und systematische Redaction zu; die Kammern
aber hätten die Initiative und die Sanction. Die Commisston müßte die ver—
langten Gesetze in Angriff nehmen; die Kammern könnten dieselben mit Be—
merkungen zurücksenden zu nochmaliger Bearbeitung, dürften aber nicht selbst
ändern.
Bei Mohl (Justizpolitik) findet man auch in dieser Beziehung das stete
Schwanken zwischen staatsmännischer Einsicht und Sachkunde und die Hinnei⸗
gung zu einer (demokratisch) parlamentarischen Regierung. In 9 12. (die ver⸗
fassungsmäßige Verschiedenheit der Gesetzgeber vom Stand—
punkte der Politik 4, Volksvertretung mit Fürstenherrschaft
drückt er sich folgendermaaßen aus:
„Wenn auch nur ein Theil (der Volksvertretung) aristokratisch verfälscht
ist, so zeigt die Gesetzgebung die Fehler der Aristokratie nur etwas gemildert;
. . . . das bloß constitutionelle System führt zu endlosem Streite, Ver—⸗
derbniß und Halbmaßregeln. Sodann aber treten große Schwierigkeiten ein
in solchen zahlreichen Versammlungen, welche großentheils aus Nichtrechtsge—
lehrten zusammengesetzt sind, besonders durch die Trennung in zwei Kammern.
Häufig fehlt schon wegen Dringlichkeit anderer Geschäfte die Zeit zur Bera—
thung umfassender Gesetze, da die Discufsion bei der großen Zahl der Mitglie—
der lang sein muß. Das sachliche Verhältiß ist auch sehr oft ein fehlerhaftes,
da ein guter Entwurf durch Sonderinteressen, Einfälle, Vorurtheile verschlimm—
bessert wird und man sich solche gefallen lassen muß, um das Ganze durchzu⸗
bringen; aber die innere Einheit ist zerstört und die richtige Redaction eben
deswegen schwierig. Mit einem Worte, eine Volksvertretung ist für
Rechtsgesetzgebung ein schwerfälliges, langsam aber nicht im⸗
mer gut arbeitendes Werkzeug. Indeß können jene Schwierigkeiten
überwunden werden, wenn Vaterlandsliebe mit Verständigkeit und gutem
Willen sich vereinigen, z. B. die Volksvertretung beschränkt sich,
um die allgemeinen Grundfätze festzustellen oder die vorgeleg—
ten Gesetzesentwürfe in Bausch und Bogen zu behandeln. Im—
merhin aber hat das System der parlamentarischen Regierung solche
Vortheile höherer Art, daß man dasselbe auch um den Preis einer
schlechten Gesetzgebung erkaufen müßte“s). Im Falle aber
des geeigneten Zufammenwirkens aller Kräfte wird das

* De &amp;ustibus non est disputandum.