296 Die formale Politikoder Verfassungslehre.
hat, als Privatbill. Diese können nur im Wege der Petition eingebracht
werden. Bezahlung der Kosten von Seite der Antragsteller ist unerläßliche
Bedingung. Eine Concesston, welche der Eine um seines Nutzens willen ver—⸗
langt, kann Andern Schaden bringen, ihre Rechte verletzen. Bei öffentlichen
Bills ist das Parlament ausschließlich in gesetzgebender Art thätig; bei Pri⸗
vatbills kommt richterliche Beurtheilung hinzu; die Petenten erscheinen als
Antragsteller; Diejenigen, welche Nachtheil zu befürchten haben, werden als
Gegenparthei zugelassen. Hiebei sind manche Formen des gerichtlichen Ver—
fahrens zu beobachten und der Antrag kann fallen wegen nicht genauer Beob⸗
achtung derselben oder wegen Nichteinhaltung der Fristen. Es ist aber auch
das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, und daher können Petitionen, gegen
welche keine begründeten Privateinsprachen vorliegen, gleichwohl aus Rücksich⸗
ien des öffentlichen Interefses abgewiesen oder die Concession an Bedingungen
oder Beschränkungen geknüpft werden. In materieller Hinsicht ist die Behand⸗
lung der streitigen Privatbills der französischen Administrativ-Justiz, welche
manche deutsche Juristen perhorresciren, analog. Die Prüfung und Bericht⸗
erstattung wird begreiflich an Ausschüsse oder an Beamte des Parlamentes
übertragen. Für gewisse Gegenstaͤnde oder Fälle, welche oft vorkonmen, sind
allgemeine Bestimmungen im Gesetzeswege ergangen, welche dann auf die ein⸗
zelnen Fälle in Anwendung kommen. Für gewisse Privatbills kommt die Ini—
tiative ausschließlich dem Oberhause, für andere dem Unterhause zu. Die Ge—
genstände können nicht erschöpfend aufgezäͤhlt werden; am häufigsten sind die
Begehren, welche auf Ablösung von Zehnten, Reallasten, Entwässerungen,
Autorisation von Actiengesellschaften, Eisenbahnunternehmungen, Anstalten im
Interesse der Gesundheitspflege gerichtet sind, Armenanstalten, Anlage von
Hafen, Regulirung von Fischereien, Concession von Bergwerken, Naturalisa—
tionen, Ehescheidungen, neue Bestimmungen über die niedere Gerichtsbarkeit,
Verwaltung oder Polizei der einzelnen Städte, Grafschaften, Corporationen.
Manche dieser Gegenstände gehören nach rationellen Principien in die Compe⸗
lenz der administrativen Behörde; andere könnten füglich den Autoritäten der
Grafschaften überlassen werden, vorbehältlich des Recurses an die Regierung
oder an die Gerichtshöfe. Man kann mit Grund sagen, daß die Buͤreau
kratie, über welche in Deutschland bittere Klage geführt wird, und die fran⸗
zösische Centralifation auch in England zu Hause sei. Nach G neist gab
der Census von 1851 für Großbritannien England und Schottland) folgende
lUebersicht des Beamtenthums: 64, 224 besoldete Civilbeamte des Staates,
oder nach Abzug der penfionirten Beamten, der Arbeiter in den Arsenalen u. s. w.

*) Siehe über diese Materie Oppenheim's Bearbeitung des Werkes von May⸗Erskine
Anhanq. S. 557 ff