8. Die Monarchie.

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Ausschusse jedes Rathes von 24 Mitgliedern, eine dictatorische Gewalt, welche
effectiv in Bonaparte's Hand concentrirt wurde, und die Vollmacht übertrugen
eine Constitution zu entwerfen. Diese Constitution de la République
frangaise déorétée par les Commissions législativos des deux Conseils war
bereits am 22. Frimaire an 8 (13. December 1799) fertig. In derselben
ernannte Bonaparte sich zum Ersten Consul auf 10 Jahre mit lebensläng⸗
licher Wiederwählbarkeit. In dieser Eigenschaft hatte er die Befugniß die Ge⸗
setze zu promulgiren, die Mitglieder des Conseil d'Etat, welcher das Haupt⸗
organ für die Staatsverwaltung war und die Initiative der Gesetzgebung
erhielt, nach Belieben zu ernennen und zu entlassen, ebenso die Minister und
die Gesandten aller Classen, die Offiziere der Landarmee und der Marine, die
Mitglieder der Localverwaltungsbehörden, die Staatsanwälte; auch die Rich—
ter, mit Ausnahme der Mitglieder des Cassationshofes, wurden vom Ersten
Consul ernannt, aber auf Lebenszeit. In den übrigen Angelegenheiten hatten
die zwei andern Consuln eine berathende Stimme; aber la décision du
Premier Consul suffit. Für diese Ehre erhielt Jeder ein trailement von
150,000 Fr. Die Ernennung der Mitglieder des Corps législatif, des Tribu⸗
nats, des Cafsationshofes und der Commission de comptahilito Rechnungs⸗
hof) wurde einem Sénat-Conservateur aufgetragen, welcher für den Anfang
60 Mitglieder erhielt, die lebenslänglich ihre Stellen behielten und im Laufe
von 10 Jahren auf 80 gebracht werden sollte. Dieser Sénat-Conservateur
ergaͤnzte sich selbst auf einen dreifachen Vorschlag, wovon der Erste Consul
einen der Candidaten ernannte, welcher natürlich der designirte war. Das
Corps législatitf und das Tribunat hatten das Recht die beiden andern Candi⸗
daten zu ernennen; sie durften aber den Candidaten des Ersten Consuls adopti⸗
ren, so daß in Wirklichkeit die Mitglieder des Senates vom Ersten Consul
ernannt wurden, und daher auch die Acte desselben als von Bonaparte dictirt
und als bloße Form betrachtet werden müssen, um seine autokratische Verwal⸗
ung zu verschleiern. Auf solche Weise war die Wahl aller Beamten und Be—⸗
hörden in ganz Frankreich und der gesetzgebenden Versammlung dem Volke
entzogen und in die Hände des Ersten Consuls gelegt, theils direct, theils
unter der Firma des Senats. Man suchte aber das Volk zu täuschen, indem
man den Arrondissewens communausx das Recht ertheilte eine Liste von
Wahlfähigen Eligihles) für die Communalbehörden zu bilden, welche einem
id der Stimmberechtigten gleich sei, also circa 300,000 für alle Communen;
die Mitglieder dieser ersten Liste sollten wieder id aus ihrer Mitte auf eine
Departementalliste bringen als waͤhlbar zu Departementalamtern, durchschnitt⸗
lich etwa 3000 für jedes Departement; die Mitglieder sämmtlicher Departe—
mentallisten bezeichneten wieder Ro als wahlfähig zu Staatsämtern, mithin
circa 3000. Man begreift, daß die Eligibles dieser drei Listen so ziemlich alle