304 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
die begriffen, welche zu den betreffenden Stellen irgendwie befaͤhigt waren, etwa
mit Ausschluß Derjenigen, welche bei dem herrschenden System sich nicht be—
theiligen mochten, oder als nicht servil genug durch die vom Ersten Consul
abhängigen, diese complicirte Operation dirigirenden Beamten eliminirt wur—
den, und daß das Gouvernement hinsichtlich der bedeutendern Stellen freie
Auswahl aus einem Geschwader von Sollicitanten oder Erpectanten hatte.
Diejenigen, welche einmal auf eine dieser Listen gebracht waren, behielten diese
Befaͤhigung auf ihre Lebenszeit; doch war den Stimmbexechtigten freigestellt
in einer Versammlung, welche alle 3 Jahre gehalten wurde, um die Listen zu
ergänzen, Einzelne der Eligibles abzurufen; aber wer hätte ein Interesse
dazu gehabt, oder gegen den Willen der Beamten es gewagt. Soweit war es
gekommen mit den politischen Rechten des Volkes. Diese Constitution wurde
durch eine Loi, welche die Commissions beider Räthe nach erklärter Dringlich⸗
keit am 23. Frimaire an 8 14. Derember 1799) decretirten, dem Volke vorge⸗
legt, um über die Annahme mit Ja oder Nein zu entscheiden. Zur Abstimmung
wurde eine Frist von 3 Tagen anberaumt, von dem Tage an, wo der Aete
donslitutionnel im Hauptorte des Cantons angekommen sein werde. Am 18.
Pluvidose an 8 (7. Februar 1800) machten die Consuln das Resultat der Ab—
stimmung bekannt. 1562 Bürger hatten den Muth gegen die Annahme zu
votiren. Die Zahl der Annehmenden wird auf 3,011,007 angegeben. Aber
wenn man die Bestimmungen der Loi vom 23. Frimaire ins Auge faßt, so
bedarf es keines Scharfblickes, um sich zu überzeugen, daß bei dieser Operation
doubles emplois, Fälschungen, willkürliche Zusammenstellungen nach Belieben
angewendet werden konnten, nichts davon zu sagen, daß der öffentlichen Mei⸗
nung weder Zeit noch Mittel gegeben waren, sich vernehmen zu lassen, und
daß wohl die Meisten die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit um den Preis der politischen Freiheit erkaufen wollten. Nach den
Bestimmungen dieser Verfassung konnte das Corps lögislatik und das Tribunat
nicht wahrheitgemäß als volksvertretende, aus Volkswahlen hervorgegangene
Versammlungen betrachtet werden; sie waren von Oben ernannt. Gleichwohl
wurde ihnen der Maulkorb angelegt, um jede ernstliche öffentliche Discussion
zu hindern und alle Opposttion zu unterdrücken, da in diese Behörden Männer
aufgenommen waren, die man als geachtete Charaktere und ausgezeichnete Ca—
pacitäten oder aus Rücksichten für ihre Protectoren nicht hatte übergehen dür—
fen. (S. oben III. Abschn. d23 4. E.) Beizufügen ist hier noch, daß der Erste
Consul sich und dem von ihm abhängigen Conseil d'Etat nicht nur die aus—
schließliche Initiative, sondern auch das Recht vorbehielt, einen Gesetzesvor—⸗
schlag zu jeder Zeit wieder zurückzuziehen. Diese Constitution und der servile
Sénat-Conservateur dessen Name beinahe wie ein Spottname klingt) wurden
aun im Verfolg als die Werkzeuge benutzt, zuerst um Napoleon Bonaparte