8. Die Monarchie. 313

diejenigen hommes non politiques bezeichnen, qui leur paraitront avoir le
plus de chances de réunir la majorité des suffrages. Legouvernement
n'hésitera, pas à les réecommander ouvertement au choix
des électeurs. Wer wird zweifeln, daß das unter solchen Bestimmungen
und bei der attitude imposante de l'armée gewählte C. législatif seine subli⸗
mirte Chambre introuvable) die exactitude du recensement des chiffres
des Bulletins verbürge. Daß die Recommandation ouverte sich durch die Fort⸗
schritte öffentlicher Meinung nicht überflügeln läßt, haben die Wahlen von 1863
gezeigt.

532. 11. Die Verfassung des zweiten Kaiserreiches.
Prüfen wir nun in materieller Hinsicht die vom Président de la
kép. unterm 14. Januar octroyirte, durch ein 8.-C. vom 7. November und
das Dékcret imperial vom 2. December 1852 und durch die längst deutlich
angekündigte Entpuppung des Präsidenten zum erblichen Kaiser modificirte
Verfasfung, so finden wir, daß die Verheißung, die Maximen des ersten Kai⸗
serreiches wieder in Anwendung zu bringen“), getreulich erfüllt wurde *9.
Was man .von dem nunmehr angenommenen Titel L. N. par la grace de
dieu et la volonté notionale Emp. des Fr. zu denken hat, ist nach dem (831)
Gesagten klar.
In der eben citirten Proclamation du 14. Janvier 1852 erklärt der Président
 de la Rép., er sei responsable devant le peuple, d. h. il a toujours
le droit de faire appel au jugement souvérain. Es steht in seinem Belie⸗
ben neue Plebiscita oder S. -CC. dem Suffrage universel vorzulegen und dar⸗
über, wir haben gesehen wie, abstimmen zu lassen. Const. Art. 5. Vermöge
dieser Responsabilitaͤt, die in seinem Belieben steht, ist nicht nur er selbst, son—
dern auch seine Minister, die er nach seinem Belieben ernennt und entläßt,
gegenüber den constitnirten Behörden unverantwortlich. Ihm sind die Minister
und alle Beamten verantwortlich; er kann sie nach Belieben ernennen und ent—
lassen. Die Beamten und Angestellten der Regierung, d. h. einer Regierung,
welche Alles verwaltet und dem Selfgovernment nichts überläßt, können we—
gen Mißbrauch der Amtsgewalt vor Gericht nur mit Einwilligung des Conseil
ch Ptat belangt werden. Die Mitglieder dieses C. d'. werden vom Préèsident de
la Rép. sEmpeéreur) nach Belieben ernannt und entlassen. (Const. Art. 13. 48.)

*) Proclamation au peuple franqais 14. Janvier 1882. Val. den in ð 31. cit. Rap-Port
 au Sénust par Troplong.
**) Wir muͤssen uns erlauben fortwährend vielfach die Urkunden nach dem franzöosischen
Text anzuführen, weil man sonst die Citate für unrichtig halten könnte, da die Sprache, welche
darin geführt wird und die Bestimmungen sehr auffallend find, Manchem unaglaublich scheinen
möchten.