8. Die Monarchie.

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individuelle Verantwortlichkeit, da sie die Corporation des C. d'E. repräsentiren
 und als Commissäre des Gouvernement erscheinen um zu peroriren.
Die Bestimmung des 8 485. ist ebenfalls allen frühern Constitutionen
fremd; sie vernichtet das Petitionsrecht, da der Senat keine Petition, welche
als eine Beschwerde gegen die Verwaltung oder Beamte erscheint, oder ein lä—
stiges Begehren stellt, berücksichtigen wird; zugleich ist durch diese Bestimmung
jede Beziehung zwischen den Deputirten und ihren Wählern, deren angebliche
Mandatare sie sind, aufgehoben, ihr Ansehen in den Wahlkreisen, ihre darauf
sich stützende moralische Kraft zerstört.
Durch die Art. 41. 42. wird die Publicität der Verhandlungen verhindert
und jede Veröffentlichung, welche nicht dem Procès-verbal conform ist, unter⸗
sagt. Dieser Pr. V. wird dem C. L. nicht zur Genehmigung vorgelegt, sondern
von dem Präsidenten desselben, welcher von dem Président de la Rép. ernannt
und besoldet wird, beliebig zugeschnitten, damit die Kleinen nicht geärgert
werden. Das 8. C. vom 25. December 1852. Art. 13. scheint zwar diesen
Compte rendu, welchen der Präsident redigirt der Genehmigung der Présidents
des Buréaux de la Chambre zu unterwerfen, gibt aber dem Président du
C. L. die voix prépondérante. Ebenso wenig enthalten die Art. 74-79. des
Décret Impérial du 31. Décembre 1852. portant réglement des rapporis
du Sénat et du C. L. avec PEmperour reelle Concessionen im Interesse der
Oeffentlichkeit der Verhandlungen des C. L. Was mit der einen Hand gege—
ben, wird mit der andern wieder genommen. Der Procès-verbhal ist ein dür—
res Gerippe; der Compte rendu und die Veröffentlichung von Reden sind
wie vorher dem Belieben des Präsidenten unterworfen“). Die Verhandlungen
des C. L. sind übrigens von geringem Interesse. Ohne Initiative, ohne das
Recht ein Amendement zu discutiren, beschränken sie sich darauf, die von dem
Président de le Rép. bezeichneten Orateurs du C. d'E. anzuhören, welche be—
auftragt sind de soutenir au nom du gouvernement les projets de Loi, ré—
Jigés par le C. d'E. Art. 50. 531. Da diese Beschränkung der Functionen des
C. L. im Verfolg als zu grell erschien und dem Gouvernement die Stütze ent—
zog, welche es in einer freien Zustimmung des (. L. finden konnte, und um der
öffentlichen Meinung, welche bei einer Nation wie die französische nie auf die
Dauer ganz erstickt werden kann, einen blauen Dunst vorzumachen, wurde die
dem C. L. gestattete Prüfung und Discussion durch ein Decret vom 24. No⸗
vember 1860 und ein 8.—0. vom 3. Februar 1861 scheinbar etwas freier und
wirksamer gestaltet; aber in der Wirklichkeit haben diese Concessionen sich als

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x) Charakteristisch ist, daß auch diese Bestimmungen über die Beziehung zwischen dem
Kaiser und dem C. L. lediglich durch ein kaiserliches Decret verordnet sind, also beliebig durch
Deeret geändert werden können.