8. Die Monarchie. 319

Diese Bemühung ist sehr erleichtert durch die Bestimmungen des Déâeret orgaoique
 sur la presse du 17. Février 1882. Keine Zeitung oder Zeitschrift,
welche Gegenstände der Politik oder der Nationalökonomie behandelt, darf
erscheinen ohne vorher erlangte Bewilligung (autorisation préalable) und ehe
eine Caution deponirt ist von 30000 - 15000 Fr. (ie nach dem öftern Erschei⸗
nen und der Bevölkerung der Städte). Auch Kupferstiche und Lithographieen
sind diesen Bestimmungen unterworfen. Zeitungen, Zeitschriften und Brochü—
ren von weniger als 10 Druckbogen haben eine Stempelabgabe zu entrichten,
welche auch von den im Auslande gedruckten auf der Grenze erhoben wird,
wodurch die Finanzbehörde und die Polizei Gelegenheit erhalten den Inhalt
derselben zu prüfen. Die Bewilligung zur Herausgabe von Zeitungen u. s. w.
muß erneuert werden bei jeder Veränderung im Personal der Herausgeber,
Redactoren oder Administratoren. Die Zeitungen und Zeitschriften können von
der Administrativbehörde unterdrückt werden in Folge von Verbrechen oder
Vergehen, oder durch ministerielle Verfügung nach zweimaliger Verwarnung.
Die Preßvergehen werden nicht von den Schwurgerichten, sondern durch die
correctionellen Gerichte und in zweiter Instanz durch die Chambres correctionelles
 der Appelhöfe beurtheilt. Der Beweis der Einrede der Wahrheit kann
nicht durch Zeugen geführt werden. Es ist nicht erlaubt die Verhandlungen der
Preßprocesse zu veröffentlichen; nur die Einleitung der Untersuchung darf an⸗
gekündigt und das Urtheil publicirt werden. Verboten ist die Veröffentlichung
von Berichten über die Sitzungen des Senates, soweit sie nicht dem officiellen
Journal conform sind, oder der Verhandlungen des Conseil d'Etat, welche
nicht in öffentlicher Sitzung stattfinden. Alle Gerichte können die Veröffent⸗
lichung der Verhandlungen verbieten, in Civilstreitigkeiten, in correctionellen
oder Criminalprocessen; das Urtheil jedoch darf immer publicirt werden. Aber
vergeblich hätte der Imperialismus die inländische Presse unter Polizeiaufsicht
genommen, wenn die im Auslande gedruckten Schriften hätten circuliren dür⸗
fen; daher verordnet Art. 2, daß die im Auslande erschienenen Zeitungen oder
Zeitschriften in Frankreich nicht circuliren dürfen ohne erhaltene Bewilligung,
und droht Denjenigen, welche solche ohne diese Bewilligung einbringen oder
verbreiten würden, schwere Strafen. Das Decret vom 12. Februar 1852 über
die Organisation des Polizeiministeriums theilt la surveillance de la librairie
étrangère der III. Division des Ministeriums zu. In allen Stagatsverträgen
uͤber gegenseitigen Schutz des literärischen Eigenthums oder über Posttarife ist
der französischen Polizei sorgfältig das Recht vorbehalten, den Import und die
Verbreitung mißliebiger literärischer Producte oder bildlicher Darstellungen zu
hindern und zu diesem Ende die polizeiliche surveillance zu üben, z. B. »Dé—
oret du 16. Janvier 1852. relatif à la promulgation de la convention conclue
 le 20. Octobre 1851. entre la France et le Hanovre pour la garantie