320 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
réciproque de la proprièté des oeuvres de litérature. Art. 8. Déor. du
22. Janvier 1852, rolat. à la promulg. de la Convention conclue entre la
France et le Royaume Unie de la Grande Bretagne et d'Irlande pour la
Barantie récipr. ete. Art. 12. 13. Déo0r. du 15. Févr. 1852. relat. à la promulg.
 de la Convention de poste concl. entre la France et les Bays-Bas.
Art. 21. Décr. du 1. Mars 1852. relatif au timbre des journaux et écrits
périodiques et des écrits non périodiques traitant de matières poliliques
ou d'économie sociale publies à l'é0tranger et importés en France.«
Wir verzichten darauf die übrigen principes de 1789, welche das Préambule
 der Constitution du 14. Janvier 1851 proclamirt, mit den speciellen
Bestimmungen in dieser Verfassung und den seitherigen 8.CC. und Decreten
zu vergleichen, und beschränken uns darauf zum Schlusse noch zu untersuchen,
was die Steuerbewilligung durch die Repräsentanten des Volkes (le vote de
l'impot par les représentans de la nation) seither und bis gegenwärtig zu be⸗
deuten hat und welche Früchte die imperialistische Finanzverwaltung Frankreich
eingetragen hat, wobei wir theils auf das im J. Bde. 8868 ff. Gesagte, theils
auf das eben erschienene treffliche Werk von Casimir Perier (Les Finapces
ot la Politique) verweisen.
Vor Allem müssen wir bemerken, daß nach dem (G32.) Gesagten das
Uorps législatit, dessen Mitglieder par le suffrage univorsel auf die Empfeh⸗
lung des Gouvernements und unter Leitung und Controle der Beamten des
Kaisers gewählt werden, nicht als eine Versammlung von wahren représenlans
 de la nation betrachtet werden können. Wenn auch successiv die Erneue⸗
cungswahlen selbststaͤndige Männer in die Versammlung des C. L. einführten,
worüber die Organe des Gouvernement sich bitter genug aäußerten, so ist das⸗
selbe immerhin einer unbedingt ergebenen Mehrheit sicher. Nach. dem 8.-0.
orgenique du 25. Décembre 1852. Art. 12. wird zwar das Buüdget der Aus⸗
gaben dem C. L. mitgetheilt (présenté) mit administrativen Unterabtheilungen
nach Capiteln und Artikeln; aber die Abstimmung findet statt nach den Mini—
sterien. Die capitelweise Vertheilung des Credits, welcher jedem Ministerium
zugestanden ist, regelt der Kaiser durch Decrete, welche im Cons. d'Et. erlassen
werden; specielle Decrete in gleicher Form erlassen, können Ueberweisungen
viremens) von einem Capitel an das andere gestatten. Die einzelnen Mini⸗
sterien vereinigen Verwaltungsgegenstaͤnde sehr verschiedener Natur, so daß
also nicht bloß die vom Kaiser verfügte Repartition, sondern auch diese viremons
 die für bestimmte öffentliche Zwecke ausgesetzte Summe zu ganz hetero⸗
genen Ausgaben verwenden können. Nach diesem ist es schwer zu sagen, was
die Abstimmung des C. L. über das Budget der Ausgaben zu bedeuten hat.
Freilich könnte das C. L. nach dem Wortlaute des 8.26. organique das Bud⸗
get eines Ministeriums im Ganzen verwerfen; aber einerfeits wird die der