324 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

denlast eingetragen hat. Es kann nicht mißkannt werden, daß die Uebertrei—
bungen des parlamentarischen Regime seit 1830 den Raisonnements der Pro—
clamationen des Président de la Réep. im December 1851 und der spätern
Auslassungen von Troplong und andern Werkzeugen der personnificirten Na—
tionalsouveränität einen gewissen Schein der Berechtigung verliehen; aber die
damalige Stimmung hat sich geändert und eine Situation liegt vor, welche
eine neue Krists befürchten läßt, welche möglicher Weise eine nochmalige Ver—
schärfung des Militärdespotismus im Innern und Angriffe auf die Nachbar—
staaten zur Folge haben kann.
Es muß anerkannt werden, daß die Restauration des Imperialismus nur
möglich wurde, weil in Frankreich seit langer Zeit die unbedingteste Centra—
lisation der Verwaltung und die vollendeteste Bureaukratie ausgebil—
det war.

834. Die Bureaukratie.
Mohl, Politik 1862. A. 2. über Bureaukratie.
Entwickelt den Begriff und beleuchtet die verschiedenen Bedeutungen in welchen
das Wort gebraucht wird; in materieller Hinsicht ist die Erörterung obiectiv und libe—
ral. Er eitirt folgende Schriften:
Friedr. Rohmer, Deuischlands alte und neue Demokratie, 1848.
Dess., Der bureaukratische Staat lin der Deutschen Vierteljahrsschrift 1857).
Die Bureaukratie sei dem jetzigen Staate immanent und könne nur beseitigt wer—
den durch die gänzliche Umwandlung des menschlichen Lebens und des Staates, welcher
nur die Gipfelung der verschiedenen socialen Kreise sein dürfe, die ihre Angelegenheiten
selbstständig ordnen. Der Staat soll nur sorgen, daß keine der einzelnen Aufgaben ihres
Organs ermangle und das Ganze nach Außen vertreten.
Brater, Bureaukratie (in Bluntschli's Staatslexicon).
Die Bureaukratie findet statt wo 1) ein bloß formelles Regiment geführt wird,
unter welchem die Sache leidet oder gar nicht in Betracht kommt, indem nothwendige
Aufgaben des Staates gar nicht ins Auge gefaßt oder aus Unwissenheit falsch behan—
delt werden; 2) ein kastenmäßiges Beamtenthum stattfindet, welches aus dem Regie—
ren ein Geschäft macht, sich von den andern Bürgern absondert und hochmüthig über
die andern Classen erhebt, womit das Zuvielregieren verbunden ist.
Zwei Abhandlungen von H. v. Gagern in der dritten Auflage von Welker's
Staatslexicon: a) Bureaukratie, bp) Centralisation und Selbst—
regiẽren.
Der Gedanke ist, daß in Folge der neuen Staatsideen die Aufgabe, welcher der
der Staat durch seine Organe mit Ausschluß des nicht im Amte stehenden Volkes habe
genügen wollen, sehr gesteigert wurde. Die Beamten haben allerdings viel Gutes ge—
wirkt, so lange sie die Geistesaristokratie gewesen ; dem sei nun aber nicht mehr so und
daher allgemeine Klage über Bevormundung. Diese Klagen seien aber nicht alle ge—
recht, sondern treffen großentheils den Staat selbst, welcher, wie alle menschlichen
Dinge, nicht vollkommen sei. Freie Institutionen gewähren die beste Abhülfe gegen
wirkliche Fehler des Beamtenthums.
Raudot, La décadence de la France. Paris 1850.