328 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
gabe des Staates nach Vernichtung des Feudalwesens und in Ermangelung
sttaatlicher Bildung der Unterthanen.
Das Geschichtliche findet man in einer Mehrzahl trefflicher Darstellungen,
die sich gegenseitig ergänzen: wir führen als vorzüglich an:
Mignet, Essai sut la formation territoriale et politique de la France 1839.
Reicht bis Ende des 15. Jahrhunderts.
Clement, Histoire de la vie et de l'administration de Colhert 1846.
Dareste de la Chavanne, histoire de l'administration en France et
des progrès du pouvoir royal depuis le règne de Philippe -Auguste
jusqu'à la mort de Louis XIV. 1851.
Eine fleißige, ins Einzelne gehende und besonders die polizeiliche Maßregelung
und Bureaukratie nach gedruckten uͤnd ungedruckten Quellen geschichtlich verfolgende
Darstellung; im Ganzen ist die chronologische Ordnung befolgt und nach Zeitabschnit⸗
ten das Einzelne behandelt; gleichwohl ist hin und wieder früheres und späteres zu⸗
fammengeworfen, was einige Unklarheit erzeugt.
Alexis de Tocqueville, Lancien régime et la révolution.
1856. Deutsch bearbeitet von Arnold Boskowitz. 1857.
Laferriere, Fistoirs du droit frangais.
Schildert die mühsamen und schwierigen Strebungen nach Einheit und Gleichför—
migkeit.
Raudot, La France avant la révolution.
Schildert zwar den Zustand zunächst vor der Revolution, doch nicht ohne Rückblick
auf frühere Vergangenheit.
Fregier, Des Classes dangereuses de la population dans les grandes
villes. 1838 - 40.
Dieses gründliche Werk eines unterrichteten und wohlwollenden Beamten gibt ein
lebhaftes Bild der complicirten und gegliederten Polizeiverwaltung in der Periode der
Juliregierung mit vielen historischen Erläuterungen.
Mehrere Monographieen, welche in den letzten Jahren über die Admini—
tration Colbert's erschienen sind, gehören ebenfalls hieher:
Crisenoy, Les Ordonnances de Colhert. 1862.
Raudot, NMes oisivetés 1862, hat einen Artikel sur Colhert.
Hinsichtlich der Bureaukratie in England verweisen wir auf das
scchon früher citirte Werk von Gneist (das heutige englische Verfassungs- und
Verwaltungsrecht. 1857. Siehe oben 829).

Beinahe in allen Staaten Europa's (die Schweiz nicht ausgenommen)
wird seit mehrern Jahrzehnten über Bureaukratie geklagt. Faßt man aber
die Bedeutung dieser Klagen und die Motive der Beschwerden näher ins Auge,
so ergibt sich, daß der Begriff bei der Mehrzahl Derjenigen, welche am laute—
sten darüber schreien, ein schwankender und unklarer ist, wenn gleich allen diesen
Klagen etwas gemeinsames nicht hinsichtlich der Beschwerden, aber in Hinsicht