8. Die Monarchie.

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der Form dieser Verwaltungsweise vorschwebt. Auch ist sehr richtig, was Mohl
bemerkt, daß zwar der Name, keineswegs die Sache selbst neu ist, aber den
Unterthanen erst zum Bewußtsein kam, als sie mit mehr oder weniger Grund
glaubten, der staatlichen Bevormundung nicht mehr zu bedürfen und diese als
eine lästige Fessel der individuellen Freiheit betrachteten. Die allgemeine Ver⸗
breitung staatswissenschaftlicher Kenntnisse, namentlich der Grundsätze der ge—
läuterten Nationalökonomie, welche Freiheit der gewerblichen Thätigkeit als
Bedingung des Nationalwohlstandes fordert, die Kenntnißnahme von dem
großen Spielraum des englischen sSelsgovernment und das erwachte Streben
nach allgemeiner Theilnahme an dem politischen Leben, waren die Ursachen
dieser Reaction gegen die sogenannte Bureaukratie. Während aber die Einmi⸗
schung des Staates in alle Verhältnisse und Regungen sorialer Thätigkeit den
Bürgern subjectiv lästiger wurde, steigerte dieselbe sich immer mehr und erreichte
in manchen Staaten eine vorher nicht gekannte Intensitaͤt. Die Bedürfnisse
der Staatsgewalt und die der vorgeschrittenen Cultur entsprechenden Aufgaben
waren vermehrt und vervielfältigt; der Antagonismus zwischen den Freiheits—
strebungen der Bürger und der Staatsgewalt, welche die bisherigen Befugniffe
zu behaupten und zu vermehren suchte, und die daher entstandene Spannung
erzeugten ein System des Mißtraueuns von Seite der Regierungen, welches sich
durch Ueberwachung der socialen Kreise und durch Maßregelung der individu—
ellen Thätigkeit zu sichern glaubte. Am ärgsten wurde die Sache in den Groß—
taaten durch die unausweichliche Vervielfältigung der Instanzen, welche die
Erledigung der Localangelegenheiten verzögerte, die beabsichtigte Controle in
vielen Dingen zur bloßen Form machte, eine unnütze und kosispielige Vielschrei—
berei verursachte, und das Mißverhältniß zwischen der hohen Stellung der
entscheidenden Behörde und der Geringfügigkeit der Gegenstände um so auffal⸗
lender erscheinen ließ. Diese Regierungsweise ist nicht nothwendig verknüpft
mit der absoluten politischen Centralisation des Ganzen und Gleichförmigkeit
der Gesetzgebung aller Landestheile, wie sich diese in Frankreich durch die Re—
volution gestaltet hat; sie ist aber daselbst um so drückender und strenger, weil
sie in Folge dieser Einheit und Gleichförmigkeit um so leichter ausgeübt werden
kann. Aber auch in denjenigen Großstaaten, wo bis jetzt wesentliche Verschie⸗
denheit der Institutionen und Gesetze in den verschiedenen Provinzen bestanden
hat, ist die Reservation der endgültigen Entscheidung und der Controle durch
die höchste Staatsgewalt und ihre Organe seit einem Jahrhundert festgehalten
und formell vervollkommnet worden, und erschien zum Theil als eine politische
Nothwendigkeit, eben um die heterogenen Bestandtheile, besonders neue Erwer⸗
bungen mit den ältern Landestheilen zu einem Ganzen zu verbinden.
Auch Staaten dritten und vierten Ranges, besonders wenn sie erst in die—
sem Jahthundert aus früher selbstständigen kleinen Herrschaften componirt