330 Die formale Politik oder Verfasfungslehre.

wurden, suchten die Verkittung zu kräftigen, indem sie die Thätigkeit ihrer Or—
gane überall und in Allem wirksam und fühlbar werden ließen; dieselbe mußte
aber gerade ihrer Neuheit wegen unangenehm empfunden werden, besonders
wenn Corporationen derselben unterworfen wurden, welche früher Autonomie
oder municipale Freiheit genossen hatten.
Aus allen diesen Ursachen erklärt es sich vollstäͤndig, daß die Klagen über
ttaatliche Bevormundung und Bureaukratie beinahe überall laut geworden sind.
Der Name Bureau-Kratie ist etymologisch, in seiner Zusammensetzung ein
lächerlicher Barbarismus. Zuerst bezeichnete man damit diejenige Organisa⸗
tion der Staatsverwaltung, wo die Gegenstände nicht collegialisch berathen,
sondern von dem Chef des Departements an Referenten, die von ihm abhängig
oder ihm untergeordnet sind, zum Vortrage ausgetheilt, aber definitiv von ihm
selbst entschieden werden. Dies ist das sogenannte Departementa lsyste m
im Gegensatz des Collegialsystems; dasselbe ist keineswegs nothwendig
berbunden mit der Einmischung des Staates in alle Kreise und Zweige der so⸗
cialen Thätigkeit und mit der Unterdrückung aller Autonomie und spontanen
Thätigkeit. In Frankreich ist der Organismus des Departementalsystems suc—
cessiv zu einem hohen Grade der Vollkommenheit ausgebildet worden; aber
auch in England, wo Autonomie und Selfgovernwent besonders früher im
Uebermaaße walteten, ist die Organisation der Bureaur reich dotirt und geglie—
dert. Beide Systeme Collegial- und Departementalsystem) haben ihre eigen—
thümlichen Vortheile und Nachtheile. Im Ganzen ist das Letztere für Monar—
chieen und Großstaaten geeigneter, wenn durch eine staäͤndische Verfassung,
Preßfreiheit und Verantwortlichkeit der Beamten Garantieen gegen Mißbrauch
gegeben sind. Die Vorzüge fallen in die Augen. Vor Allem raschere Er—
ledigung der Geschäfte und die Möglichkeit, ohne zu große Belastung der
Staatsfinanzen, befähigte Maͤnner mit angemessener Besoldung anzustellen.
Auch ist die rechtliche und moralische Verantwortlichkeit Einzelner ständische
Verfassung, Petitionsrecht und Preßfreiheit vorausgesetzt) wirksamer als bei
Collegien (moralischen Personen). Beim Collegialsystem ist man wegen Man⸗
gel der erforderlichen Zahl befähigter Personen und hinreichender Besoldung
genöthigt minder Befähigte zu wählen, wo dann die Mehrheit der Mittelmä—
bigen und der Lückenbüßer sehr oft die Ansichten der tüchtigsten Mitglieder aus
Eifersucht oder sonst überstimmt. Man kann dagegen einwenden, daß in kleinen
Staaten, wo die physischen Coercitivmittel der Staatsgewalt den Individuen
gegenüber schwach sind, ein Collegium, besonders wenn es durch Volkswahlen
gebildet wird, größern Einfluß auf die Gesammtheit der Bürger besitze, daß
die Willkür, welche ein Einzelner aus Befangenheit, Uebereilung, Eigennutz,
Leidenschaft, Launen ausüben kann, durch die collegialische Berathung und die
Controle der übrigen Mitglieder beschränkt werde. Ein Mittelsystem findet