8. Die Monarchie. 331

statt, wenn die Geschäftszweige nach dem Departementalsystem vertheilt sind,
aber der Recurs an die Gesammtheit gestattet ist; allein in der Wirklichkeit
gestaltet sich diese Controle auf dem Recurswege leicht in gegenseitige Gefällig—
keit der Collegen, welche dem Recurrenten wenig Aussicht auf Erfolg läßt.
Der Ausdruck Bureaukratie kann ferner gebraucht werden, um entweder
die Nichtverantwortlichkeit (oder bloß illusorische Verantwortlichkeit) der Admi—
nistrativbeamten zu bezeichnen, oder um die Trennung der Administrativjustiz
von der Civil- und Criminalrechtspflege als fehlerhaft zu qualificiren. Ueber
das Erstere S. B. VII. &amp;S 19. S. 111. B. VIII. 8 32. Von der Administra⸗
tiviustiz werden wir im XI. Buche handeln.
Die Bureaukratie, über welche gewöhnlich geklagt wird, begreift wesent—
lich zwei Punkte: 1) die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten durch
eine besondere, dazu berufsmäßig wissenschaftlich oder durch Praxis und An—
ciennität) erzogene Classe Beamter, welche sich als eine Kaste von den übrigen
Bürgern absondern und dieselben mit Dünkel behandeln; 2) die Einmischung
der staatlichen Behörden in alle Kreise und Zweige socialer Thätigkeit und die
routinemäßige Behandlung der Geschäfte. Was den ersten Punkt betrifft, so
kann davon nicht wohl die Rede sein in solchen Staaten, wo die öffentlichen
Stellen durch Volkswahlen auf kurze Amtsdauer besetzt werden und die passive
Wahlfähigkeit durch keine Bedingungen der Befähigung beschränkt ist; dagegen
kann in solchen Staaten die öffentliche Verwaltung, wenn sie objectiv nicht be—
schränkt ist, den gefährlichen Charakter des Communismus annehmen, und in
solcher Richtung abermals eine Einmischung und Eingriffe in die Sphäre der
individuellen Freiheit und des Eigenthums ausüben, welche für die Besitzenden
noch drückender sind als die monarchische Bureaukratie.
Bureaukratie und Vielregieren decken sich nicht, wie Mohl bemerkt, ob—
gleich unmäßiges Regieren eine gewöhnliche Eigenschaft der Bureaukratie ist.
Auch ist nur zu wahr, daß da, wo die Beamtenhierarchie eine besondere Kaste
bildet, hochmüthige Beschränktheit, welche sich auf die berufsmäßige Bildung
oder Routine zu gut thut, Unkenntniß des wirklichen Lebens, der materiellen
Bedürfnisse und der gewerblichen Verhältnisse, stumpfsinniges Beharren beim
Hergebrachten, Antipathie gegen ständische Einwirkung, gegen Oeffentlichkeit
und Preßfreiheit der Mehrzahl der Beamten anklebt. Aber es ist möglich, daß
die als Bureaukratie angefeindete Verwaltung eines Staates intelligent, staats⸗
männisch und gar nicht bureaukratisch im schlimmen Sinne des Wortes ist, wo
dann die Angriffe eigentlich gegen den Staat selbst gerichtet sind. Besonders
kommt dieses vor, wo die Verwaltung der Nationalität des Landes fremd ist,
wie z. B. die preußische Verwaltung Posen's, die österreichische in Italien, die
franzoͤsische in eroberten (annexirten) Provinzen. Freilich erzeugt ein solches
Verhältniß meist gegenseitige Schroffheit und Gereiztheit, wie es sich gegen—