332 Die formale Politikoder Verfassungslehre.
wärtig im extremsten Grade in Russisch-Polen fühlbar macht, wo die russische
Verwaltung noch auf lange Zeit hinaus unpopulär bleiben wird, wenn sie auch
noch so intelligent und schonend waͤre und das künftige Wohl des Landes in
wirthschaftlicher und intellectueller Beziehung zum Ziele hätte. Aehnliches fand
statt zur Zeit des ersten Kaiserreiches im Königreiche Westphalen, in den an—
nexirten norddeutschen Ländern, in Spanien, im Königreich Neapel. Aber solche
Verhältnisse fallen nicht unter den Begriff der Bureaukratie, sondern der höhern
Politik und des Staatsrechtes. Dagegen läßt sich allerdings als Bureaukratie
bezeichnen, wenn der Staat, ohne daß ein Kriegszustand vorhanden ist, in die
Sphäre der individuellen Freiheit oder der Rechte der Angehörigen eingreift.
Hieher gehören in Deutschland die Klagen der privilegirten Classen über Be—
einträchtigung der ihnen durch Staatsverträge und Gesetze oder Verfassung ga⸗
rantirten Rechte, und über rücksichtsloses (tactloses) Benehmen der Beamten,
Klagen, deren thatsächliche Begründtheit Mohl nicht bestreitet, obgleich er
dieselben etwas leicht zu nehmen scheint. Verwandt sind die Klagen des katho⸗
lischen Clerus, der protestantischen Kirchen und selbst der Dissidenten über Be—
vormundung und Maßregelung von Seite des Staates. Diese Klagen sind
auf die speciellen deutschen Verhältnisse nicht beschränkt und beziehen sich theil—
weise auf positive Rechtsverhältnisse, theilweise auf Verkümmerung der indivi—
duellen Freiheitsrechte. In wieweit solche Klagen begründet sind, haben wir
im V. Buche (Staatskirchenrecht) erörtert.
Die zahlreichsten Gegner hat die Bureaukratie an den Gewerbtreibenden,
besonders den höhern Classen; diese werfen ihr bald Unthätigkeit, bald Viel—
cegiererei vor, Hemmnisse durch Formalitäten ohne Kenntniß des wirklichen
Lebens, Unkenntniß der Bedürfnisse und des Geschäftsganges der großen
Transportanstalten, Befangenheit in abgedroschenen Schultheorieen, oder sinn—
lose Schwierigkeiten aus angeblich polizeilichen Gründen bei Ertheilung von
Bewilligung für neue Gewerbe oder Erweiterung derselben. Alle diese gra va⸗-mina
 sind aus dem Leben gegriffen. Die Grundsätze der Gewerbefreiheit,
welche sich sowohl auf die objectiven Gesetze der Volkswirthschaft als auf die
individuellen Rechte gründen, haben unter den denkenden Classen allerwärts
diese Regierungsweise als nachtheilig für das Ganze und drückend für die Ein—
zelnen verdammt. Nur der Eigennutz der Monopolbesitzer, der protectionirten
Industriezweige und der Schlendrian des Innungswesens, wo es noch besteht,
stemmen sich gegen die Anwendung der Grundsaͤtze der Gewerbefreiheit. In
der Praxis haben die meisten Staaten denselben große Zugeständnisse gemacht.
In Frankreich behauptet sich die Bevormundung, Maßregelung und Beaufsich⸗
tigung in vollem Maaße; sie datirt seit langer Zeit als eine Tradition der
alten Monarchie, ist aber vom zweiten Kaiserreiche noch gesteigert und ausge—
bildet worden, theilweise um wirklichen Uebelständen und Unordnungen zu