338 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
wirken, und in Folge dieser Maßregeln, Verminderung der Beamtenzahl aber
bessere Besoldung, um Männer von gründlichen Kenntnissen, allgemeiner Bil—⸗
dung und zuverlässigem Charakter zu gewinnen, welche nach festen Principien und
gesetzlichen Bestimmungen, aber mit freiem Blicke ihrem Geschäftskreise vorstehen
und durch persönliche Kenntnißnahme sich von der Treue der untergeordneten
Beamten vergewissern. Zu diesem Zwecke ist die Classe der eigentlichen Staatsbe—
amten von denjenigen zu sondern, welche als Schreiber, Copisten u. s. w. bloß
mechanische Dienste verrichten und als gewöhnliche Arbeiter auf Wohlverhalten
angestellt und bezahlt werden sollten. Vgl. Deutsche Vierteljahrsschrift
1857. 1. Quartalheft; Die Beamten und Besoldungsfrage in
ihrem Zusammenhange mit dem Staatsdienste. Wien 1857. Beide
Schriften stimmen darin überein, daß die wissenschaftlich gebildeten Beamten
und die bloßen Arbeiter als zwei verschiedene Classen behandelt werden sollen.
Es ist verkehrt und ungerecht junge Leute von Talent und wissenschaftlicher Bil⸗
dung ihre besten Jahre in subalternen Stellungen und mechanischen Schreibe—
reien verkümmern und ihre geistigen Kräfte abstumpfen zu lassen. In der ersten
Schrift ist die Lehre von den Beamten und die theils wahren theils ungegrün—
deten Klagen über Bureaukratie mit staatsmännischer Einsicht behandelt. Sehr
wahr ist die Bemerkung, daß der vulgäre Liberalismus und die Demokratie
durch die atomistische Auflösung der Massen in gleiche Individuen und durch
Vernichtung der Autonomie engerer Kreise die Bureaukratie zur nothwendigen
Folge habe. Dieser Zusammenhang ist es vielleicht, welcher manche Beamte
und Candidaten zu Demokraten macht.
Der Regierung liegt es ob, das Beispiel aufrichtiger Achtung der Verfas—
sung und ständischen Rechte zu geben und ihre Beamten dazu zu verhalten, daß
sie nicht streben die Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze durch die
vis inertiae oder indirecte Mittel zu vereiteln, gegründeten Rügen sich unter—
ziehen und auf diese Weise sich als nützliche Diener einer constitutionellen
Staatsverwaltung erweisen, welche durch ihre speciellen Kenntnisse die Initia—
tive der Gesetzgebung wesentlich erleuchten können. Eine wirksame Responsa—
bilität wegen Mißbrauch der Amtsgewalt, das Petitionsrecht und die Preßfrei—
heit werden den Grund zu Klagen über den Druck der Beamtenhierarchie vol⸗
lends beseitigen. Dagegen ist es Sache der Regierung und der Gesetzgebung
das Selbstgefühl und das muthige Ausharren der Beamten in ihren oft müh—
samen und unangenehmen Verrichtungen nicht bloß durch angemessene Besol⸗
dung, sondern auch durch Schutz gegen ungerechte Anfeindung und durch ehren⸗
volle Anerkennung ausgezeichneter oder langjähriger treuer Dienste zu heben.
Sehr wahr ist aber auch die Bemerkung Mohl's, daß die Bürger das Ihrige
zu Beseitigung der Bureaukratie beitragen müssen durch moralischen Muth und
Festigkeit, welche die gesetzlichen Mittel benußt um Abhülfe gegen den Miß—