8. Die Monarchie.

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brauch der Amtsgewalt zu erlangen, durch Energie der individuellen Thätig—
keit, lebendige Theilnahme an dem Gemeindeleben und daurch Associationsgeist,
welcher nicht unthätig die Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse von der Für—
sorge der Regierung erwartet und verlangt. Uebrigens möchten wir diese Für—
sorge nicht auf die Weise gänzlich verwerfen, wie dieses von einigen der neuen
französischen Publicisten geschieht, welche unter dem Drucke des Imperialismus
beinahe den staatlichen Organismus selbst aufheben möchten, indem sie im Na—
men einer utopischen Freiheit der Arbeit alle positive und präventive Thätigkeit
der Regierung und ihrer Organe ausschließen wollen. Zwischen Zuvielregieren
und Nichtregieren ist eine Mittelstraße, welche sich nicht abstract bezeichnen läßt,
sondern nach den concreten Verhältnissen und Zuständen zu ermitteln ist. Die
neuere englische Gesetzgebung zeigt, wie der angelsächsische Freiheitssinn und
Unternehmungsgeist zu der Einsicht gekommen ist, daß die Bedürfnisse des staat—
lichen Lebens, die vorgeschrittene Cultur und die Conflicte der individuellen In—
teressen ein gewisses Maaß staatlicher Hülfe und polizeilicher Einwirkung erfordern.
Endlich wäre es ein bedauerlicher Mißverstand, wenn man die Kritik der
administrativen Schreibereien und Tabellen, auf die Erhebung der statistischen
Data, wie sie nur durch die Regierungsorgane vollständig und zuverlässig zu
erhalten sind, anwenden wollte. Vielmehr ist zu wünschen, daß diesem Punkte
fortwährend sorgfältige Aufmerksamkeit gewidmet werde durch die einzelnen Ab—
theilungen der Staatsverwaltung (Departemente, Ministerien) und statistische
Centralbureaux, welche alle Data sammeln und vereinigen. Es ist nicht nur
für das Allgemeine und für die einzelnen Stände und Berufsclassen von wissen—
schaftlichem Interesse und vielfachem praktischen Nutzen die zuverlässtge Kennt—
niß und die Uebersicht der staatlichen und socialen Zustände der Gegenwart zu
gewinnen, sondern es muß dem Staate und der Gesetzgebung daran liegen,
durch solche Data vorhandene Bedürfnisse, Mittel und die Wirkungen legisla—
tiver Acte und administrativer Verfügungen zu erfahren und für die weitere
Thätigkeit die erforderlichen thatsächlichen Grundlagen zu erhalten und an ihrem
Orte auch zu der internationalen oder vergleichenden Statistik beizutragen, welche
erst der particularen Statistik der einzelnen Staaten ihre volle Bedeutung ver—
leiht. Auch ist die bloße Kenntnißnahme von dem was ist und geschieht weder
eine Beschränkung der individuellen Freiheit noch eine Maßregelung erlaubter
Thätigkeit. Dabei sind jedoch verschiedene Mißgriffe zu vermeiden: 1) sind
nicht Beamte, deren Aufgabe wesentlich eine praktische ist, in ihrer amtlichen
Thätigkeit zu hindern durch Ueberladung mit Erstattung von Berichten oder
Anfertigung statistischer Tabellen, sondern dieses Geschäft ist unter geeigneter
Leitung untergeordneten Schreibern zu übertragen; 2) darf die officielle Erhe—
bung statistischer Data weder indiscrete Zumuthungen an die Bürger zu Offen⸗
barung ihrer Privatverhältnisse oder zur Beichte über Dinge enthalten, welche